Titel I. Allgemeinc Bestimmungen. 8 5. 77
sonstigen Materialien besitzen. Machen sie auf Mahnung der Ortsschul-
behörde nicht die nötigen Anschaffungen, so wird auf Antrag derselben das
Erforderliche durch die Gemeinde auf Kosten desjenigen augeschafft, welchem
die Unterhaltung des Kindes obliegt. Der Ersatz für die Auslagen wird
nach den Regeln über die Beitreibung öffentlicher Verbindlichkeiten ein-
gezogen.
Vollzugsvorschriften: Schulordnung, § 36.
1. Die „Stellvertreter“" der Eltern (Zusatz 1 zu § 1) sind nur verpflicht et
dahin zu wirken, daß das ihrer Obhut anvertraute schulpflichtige Kind in den Besitz
der erforderlichen Bücher und sonstigen Materialien gelange, nicht aber diese Gegen-
stände aus eigenen Mitteln anzuschaffen, sofern nicht zwischen dem Kinde und dem
Fürsorger ein Verhältnis besteht, vermöge dessen dem letzteren die Unterhaltspflicht
obliegt. Wer verpflichtet ist, einem Kinde, welches außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, den Unterhalt zu gewähren, wird durch das bürgerliche Recht bestimmt,
(B.G.B. §§ 1601 ff., § 1705, §§ 1708 ff.). Der Unterhalt umfaßt „bei einer der
Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu
einem bestimmten Berufe“ (B.G.B. § 1610 und § 1708).
In Ermangelung unterhaltspflichtiger Personen, sowie wenn diese selbst ver-
mögens= und erwerbslos sind, liegt die Beschaffung der dem Kinde nötigen Lehr-
mittel dem unterstützungspflichtigen Armenverband ob (§ 18 des bad. Gesetzes vom
5. Mai 1870, die öffentliche Armenpflege betreffend, Ges. u. V.-Bl. 1870, S. 387).
Zur vorschüßlichen Auschaffung — vorbehaltlich des Ersatzes der Kosten durch
den Unterhaltspflichtigen, oder aus dem Vermögen des Kindes, oder durch den unter-
stützungspflichtigen Armenverband — ist die Gemeinde desjenigen Ortes verpflichtet,
dessen Schule das Kind besucht.
2. [Akt der öffentlichen Armenpflege.] Die Beschaffung der
einem Schulkind nötigen Lehrmittel auf Kosten des unterstützungspflichtigen Armen-
verbandes wegen Leistungsunfähigkeit des nach dem bürgerlichen Rechte Unterhaltungs-
pflichtigen erscheint als eine dem letzteren gereichte Armennnterstützung, an welche sich
die entsprechenden gesetzlichen Folgen knüpfen hinsichtlich der Berechnung der Frist
für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, sowie bezüglich der Ausübung
gewisser staatsbürgerlicher Rechte (§ 35 Ziffer 3 der Wahlordnung zur Verfassungs-
urkunde; Gemeindeordnung 8 9b Abs. 4 Ziffer 3). Ständ. Verhandlungen, 1887/88,
II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 394 und S. 412.
3. [Handel mit Gegenständen zum Schulgebrauch.] Bekanntmachung
des Oberschulrats vom 4. November 1882 — Schulv. Bl. 1882, S. 115:
1. Den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
jeder Art, ist untersagt, mit dem Absatz von Gegenstünden zum Schul-
gebrauch (Schulbüchern, Schulheften, Schreibmaterialien etc. etc.) sich
zu befassen, sei es durch Verkauf zum unmittelbaren Gebrauch, sei es
durch Vermittlung von Bestellungen solcher Gegenstünde oder durch
Empfehlung oder sonstige Begünstigung von Lieferanten solcher.
Das Verbot findet keine Anwendung auf den Vollzug behörd-
licher Anordnungen zum Zweck der Beschaffung von Gegenstünden,
die für den Gebrauch in Schulen von der zustündigen Behörde vorge-
geschrieben oder empfohlen sind.