Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 5 6. 81 
gesetz 5 1 Abs. 2.) Der Verwaltungsentscheidung „hinsichtlich der Teilung oder 
Auseinandersetzung“ wird deshalb cin Austrag im Wege des Zivilprozesses voraus- 
gehen müssen, wenn — beispielsweise — eine der beteiligten Gemeinden ausschließ- 
liches Eigentumsrecht an Schulgütern (§ 63 E.U.G.), am Schulhaus, an Schulgerät- 
schaften geltend macht und dieser Anspruch von der (bezw. einer) mitbeteiligten Ge- 
meinde bestritten wird. 
6. [Errichtung mehrerer Schulen in geiner“ Gemeinde.] Die 
Bestimmung, daß die Staatsverwaltungsbehörde — der Bezirksrat, landesh. V.-O. 
vom 26. Juni 1892 § 4 — auf Antrag der Oberschulbehörde die Errichtung 
mehrerer Schulen in einer Gemeinde anordnen könne, hat vorzugsweise die Ge- 
meinden im Auge, welche aus mehreren weit auseinander liegenden Nebenorten be- 
stehen. Das Gesetz verlangt für eine solche Maßregel das Zusammenwirken der 
Oberschulbehörde und der Staatsverwaltungsbehörde, weil dabei auf der einen Seite 
das von der ersteren Behörde zu vertretende Bildungs-Interesse, auf der andern 
Seite das finanzielle Interesse der Gemeinde inbetracht kommen. Das nämliche Zu- 
sammenwirken hat hinsichtlich der Feststellung des Bezirks, für welchen jede der 
mehreren Schulen bestimmt sein soll, stattzufinden. Die Bestimmung wird übrigens 
nicht bloß auf zusammengesetzte Gemeinden — 8§§ 161 ff. der Gemeinde-Ordnung — 
sondern auch auf solche anwendbar sein, welche, ohne eigentlich aus mehreren von 
einander getrennten Orten zu bestehen, eine große räumliche Ausdehnung haben, oder 
deren Gemarkung so beschaffen ist, daß aus einzelnen Teilen der Gemarkung die schul- 
pflichtigen Kinder beim Vorhandensein nur einer Schule nicht ohne Gefahr für 
Gesundheit oder Leben zur Schule gelangen können. 
Die Errichtung mehrerer Schulen in einer Gemeinde kann auch als Trennung 
einer mehreren Orten einer Gesamtgemeinde bisher gemeinschaftlich gewesenen Schule 
vorkommen. In solchen Fällen hat jeder Ort, welcher durch die Trennung eine eigene 
Schule erhält, den Aufwand für dieselbe gesondert aufzubringen, sofern er besondere 
Ortsausgaben und Einnahmen hat (§ 83 Abs. 4). Wird eine Schule, die zwar 
nur einer politischen Gemeinde, aber mehreren zu derselben Gemeinde gehörigen 
Orten mit besonderen Ortsausgaben und Einnahmen angehörte, in mehrere Schulen 
getrennt, so findet hinsichtlich des Vermögens der aufgelösten Schule das unter Ziffer 
5 Bemerkte Anwendung. 
7. [Trennung einer Schule in Abteilungen statt Errichtung 
mehrerer Schulen.] Mehrere in derselben (politischen) Gemeinde bestehende 
Schulen können auch — statt jede derselben als eine selbständig für sich bestehende 
Volksschule — als Abteilungen einer die Einzelschulen umfassenden Gesamtschule be- 
handelt werden. Hierüber enthält der Kommissionsbericht der II. Kammer über den 
Entwurf zum nachmaligen Gesetze vom 13. Mai 1892 (erstattet von dem Abgeord. 
Dr. Weygoldt; ständ. Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 517) 
Nachstehendes: 
„Zur Sprache kamen hier (§§ 14—16 des Entwurfes) die Gemeinden, in welchen 
mehrere Schulen bestehen, wie Sulz—Langenhardt, Ochsenbach—Maisbach u. s. w. 
Früher wurden die einzelnen Schulen als selbständige Volksschulen behandelt, und es 
wurden auf sie die §§ 22 und 23 des Gesetzes angewendet. Hatte also beispielsweise 
der Hauptort 90 und der Nebenort 40 Schulkinder, so wurde darauf bestanden, daß 
an jeder der beiden Schulen ein Hauptlehrer anzustellen sei. Später entwickelte sich 
die Anschauung, daß die einzelnen Schulen auch als Abteilungen einer und derselben 
Schule angesehen werden könnten, daß also die beispielsweise unterstellte Schülerzahl 
von 90 und 40 zusammenzuzählen und demgemäß im ganzen nur 1 Haupt= und 1 
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