Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

82 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Unterlehrer anzustellen sei, uämlich im Hauptort der Hauptlehrer und im Nebenort 
der Unterlehrer. Diese Rechtsauffassung wendete man zuerst nur auf Schulen an, 
deren gesamter Aufwand von der Staatskasse getragen werden mußte, z. B. Weil- 
heim—Dietlingen. Später dehute man diese Vergünstigung auch auf Schulen mit 
niedrigen Staatsbeiträgen aus; endlich auch auf solche, die gar keinen Staatsbeitrag 
beziehen, wie Hardheim—Rüdenthal. Gegenwärtige Praxis ist es also, die einzelnen 
Schüler als Schulabteilungen zu betrachten, die Schülerzahlen der einzelnen Orte zu 
addieren und nach der Gesamtzahl der Kinder das Verhältuis zwischen Haupt-- und 
Unterlehrern zu bestimmen. 
Es ist nun in der Kommission der Antrag gestellt worden, diese Ubung durch 
eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen und demgemäß zu § 13 bezw. 16 einen Zusatz 
zu beschließen in dem Sinne, daß in der genannten Kategorie von Gemeinden die 
Schülerzahlen zu addieren und danach die Lehrer zu bestimmen seien. Einem 
solchen Vorgehen stünden aber gewichtige Bedenken entgegen. Es kommt nämlich vor, 
daß eine Gemeinde gar keinen Staatsbeitrag erhält und gleichwohl ein Nebenort 
leinen Unterlehrer, sondern einen Hauptlehrer will, wie Ibach—Löcherberg. Ebenso 
können örkliche Verhältnisse oder die Interessen der Schule es dringend erfordern, 
daß auch da, wo der gesamte Aufwand vom Staate getragen werden muß, gleichwohl 
im Nebenort ein Hauptlehrer belassen werde. 
Die Mehrheit der Kommission konnte sich deshalb dem genannten Antrage nicht 
anschließen; sie glaubte vielmehr, daß hier nur auf dem Verwaltungswege in an- 
gemcssener Weise ab= und zugegeben und den verschiedenartigen Interessen Rechnung 
getragen werden könne. Dabei ging sie aber von der Voraussetzung aus, daß die 
Großh. Regierung sich bei ihren Entschließungen weniger von fiskalischen Rücksichten 
als vielmehr von den Bedürfnissen der in Frage stehenden Gemeinden und Schulen 
leiten lassen werde.“ 
Der Kommissions-Minderheit war offenbar eutgangen, daß ihr Vorschlag, in 
allen Fällen die Schülerzahlen der Einzelschulen zu addieren und nach der Gesamt- 
zahl die Lehrer zu bestimmen, unter Umständen auch zu einer höheren Belastung der 
Gemeinde wie der Staatskasse führen kann. Angenommen, eine aus Haupt= und 
Nebenort bestehende politische Gemeinde mit 1001 bis 2500 Einwohnern zähle 450 
schulpflichtige Kinder, von welchen 275 die Schule des Hauptortes und 175 die Schule 
des Nebenortes besuchen, so wären, wenn die beiden Schulen als selbständig behandelt 
werden, nach den §8 14 und 15 d. G. erforderlich: für die Schule des Hauptortes 
2 Haupt= und 1 Unterlehrer, für die Schule des Nebenortes 1 Haupt= und 1 Unter- 
lehrer, also im Ganzen 3 Hauptlehrer und 2 Unterlehrer. An keiner der beiden 
Schulen wäre ein „Erster Lehrer“ mit Nebengehalt (§ 41 d. G.) zu bestellen. 
Werden dagegen die beiden Einzelschulen als Abteilungen einer Gesamtschule mit 
(275—+ 175 -) 450 Kindern behandelt, so wären vier Hauptlehrer neben einem 
Unterlehrer anzustellen. Die Schulgemeinde hätte sonach (§ 52 d. G.) im zweiten 
Falle (960 — 660 —) 300 Mk. mehr, als im ersten, jährlich an die Staatskasse ein- 
zuzahlen und außerdem statt des Wohnraumes für einen (zweiten) Unterlehrer, für 
einen (vierten) Hauptlehrer freie Wohnung bezw. Mietzinsentschädigung zu stellen 
(5 39, b, §58 42 und 43, § 45, à, § 54 d. G.). Des weiteren wäre im zweiten 
Falle — bei vier Hauptlehrern — ein „Erster Lehrer“ zu ernennen, welcher nach § 41 
d. G. einen Nebengehalt von jährlich 200 Mark aus der Staatskasse zu empfangen 
hätte. 
Hinsichtlich des Einflusses, welchen die Behandlung der Einzelschulen — als 
selbständige Volksschulen oter als Abteilungen einer Gesamtschule — auf die Zu-
	        
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