Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 99
wie schon der französische Vorschlag lautete — beginnen die
rechtlichen Wirkungen des Kriegszustandes für den neutralen
Staat. Hierzu hatte die belgische Delegation durch Beernaert
gefordert, daß der neutrale Staat erst 48 Stunden nach Empfang
der Anzeige an die Pflicht der Neutralität gebunden sei. 1) Wäh-
rend Frankreich zunächst nicht gegen eine solche Frist opponierte,
sprachen Tornielli (Italien) und Nelidow (Rußland) aus
praktischen Gründen sich gegen eine solche aus. Die Frist von
48 Stunden sei Kils zu lang, teils zu kurz. Nachdem Beer-
naert (Belgien) die Gründe dargelegt hatte.?) die ihn zur
Abfassung seines Amendements bestimmt hatten, wurde der bel-
gische Vorschlag auf die Bemerkung Renaults: „Eine solche
Frist zulassen hieße soviel wie „laisser 48 heures aus neutres
pour commettre des actes contraires à la neutralité,“ abgelehnt.
Sobald ein Staat zuverlässig Kenntnis von dem Kriegszustand
hat, darf er auch nichts mit der Neutralität Unvereinbares mehr
unternehmen. Im Gegenteil, er hat sofort die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um im vollsten Einklang mit dem
Rechts= und Pflichtenkreis einer neutralen Macht zu bleiben.)
Eine derartige Frist wäre auch nur insofern wünschenswert,
als in der Zwischenzeit die Regierung des neutralen Staates
ihre Untertanen und insbesondere die in entfernteren Gebieten
stationierten Kriegsschiffe usw. benachrichtigen könnte, um so jede
objektiv neutralitätsw idrige, aber in Unkenntnis begangene Hand-
lung derselben verhindern zu können. Die Konferenz hat aber
auch hier jede Fristsetzung grundsätzlich abgelehnt. Somit wird
es immer Tatfrage des Einzelfalles sein, ob zwar die neutrale
Regierung den Kriegszustand kennt, die einzelnen ihr unterge-
ordneten Organe, z. B. Kriegsschiffe, aber von dem Bestehen
desselber noch keine Nachricht erhalten haben. )
Verletzen die Kriegführenden Staaten i, hre Anzeigepflicht 5)
und bleiben infolgedessen die neutralen Staaten oder einzelne
von ihnen ohne offizielle Benachrichtigung, so kann doch für
1) Actes et documents . . . IIl S. 176 und Annexe 21 S. 254.
2) Actes et documents IIl, S. 176. 8) Bgl. Nippold a. a. D. S. 371
) Vgl. Huber a. a. O. S. 620.
5) In der Praxis wird eine Verletzung der Anzeigepflicht wohl selten vor-
kommen, da die Kriegführenden niemals gemeinsames Interesse daran haben, die An-
zeige nicht zu geben; ähnlich Boidin S. 120.
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