Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

102 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Umstände die offizielle Notifikation nicht erhalten, die aber 
gleich wohl den Kriegszustand gekannt hat, sich nicht auf das 
Fehlen einer Notifikation berufen kann, um der Verantwortlich- 
keit für die von ihr begangenen anti-neutralen Handlungen zu 
entgehen. sodann und besonders durch die Zurückweisung des 
belgischen Vorschlages, der bestimmte, daß die an die Neutralen 
gerichtete Notifikation erst 18 Stunden nach ihrem Eingange 
Wirkungen haben sollte. 
Die durch die I. Haager Konferenz in der erwähnten Kon- 
vention geregelte Bestimmung der Kriegserklärung hat mit den 
übrigen zahlreichen Vorschriften des Kriegsrechtes, des Land- 
wie des Seckrieges, wie überhaupt mit allen völkerrechtlichen 
Normen die Besonderheit gemeinsam, daß kein Organ vorhanden 
ist, welches die Erfüllung dieser Rechtssätze erzwingen könnte. 
„Die Souveränität der Staaten, auf der alles Recht, auch das 
Völkerrecht beruht, schließt eine Exelktutivinstanz über den Staa- 
ten behufs Sicherung des Vollzuges der Regeln des Kriegs- 
rechtes aus.“ 1) Doch ist damit nicht jegliche Garantie für die 
Durchsetzung insbesondere der uns hier interessierenden Bestim- 
mung über die Kriegserklärung beseitigt. Auf dem Wege der 
Selbsthilfe wird der verletzte Staat versuchen, für die Ver- 
letzung dieser Völkerrechtsnorm, die in der Unternehmung von 
Feindseligkeiten ohne vorherige Erklärung liegt, den Gegner 
seinerseits zu schädigen und Repressalien gegen ihn zu üben. 
Aber die Tatsache, daß nun einmal durch tatsächliche Feind- 
seligkeiten der Kriegszustand eröffnet worden ist, bleibt be- 
stehen, und die an den Kriegszustand geknüpften Rechtsfolgen 
treten für die Kriegsparteien in vollem Umfange ein. 
5 9#. 
3. Fälle, in denen eine Kriegserklärung nicht 
erforderlich ist. 
Die Verpflichtung zur Kriegserklärung ist allgemein nur 
für die einfachen, regulären Kriege unter den Subjekten der 
Völkerrechtsgemeinschaft aufgestellt worden. Dagegen sind keine 
Bestimmungen getroffen über den Umfang der Anwendung der 
Kriegserklärung, insbesondere über die Frage, ob eine solche 
Verpflichtung in den verschiedenen Arten des Krieges, in einem 
1) Zorn in Zeitschrist für Politik S. 834. 
 
	        
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