Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 11 
in seiner Gesamtheit und nicht mehr von und für einen Einzel- 
staar Krieg erklärt werden kann. 1) Demnach ist weder die 
Zustimmung eines Einzelstaates als solchen rechtlich erforderlich, 
noch auch dessen Widerspruch im Falle eines Krieges rechtlich 
zulässig. 2) Ein solcher Widerspruch eines Einzelstaates kann 
nur bei der Abstimmung im Bundesrat, der einen diesbezüg- 
lichen Beschluß fassen soll, geltend gemacht werden, tritt also 
nach außen gar nicht hervor. Auch im sogen. Bundesrats--Aus- 
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten wäre eine Weige- 
rung oder ein Widerspruch der in diesem vertretenen Staaten 
nicht nur unwirksam, sondern auch unzulässig. Denn der er- 
wähnte Ausschuß hat nichts mit der Leitung der auswärtigen 
Angelegenheiten zu tun und kann nicht unmittelbar in die 
Rechte des Kaisers eingreifen. „Er kann“, wie Labands) sagt, 
„nicht namens des Reiches beschließen oder Beschlüsse des Bun- 
desrates in auswärtigen Angelegenheiten vorbereiten. Er ist nur 
dazu da, um Mitteilungen über die auswärtigen Beziehungen 
des Reiches zu empfangen und die Ansichten der Regierung 
über diese Mitteilungen auszutauschen; er dient lediglich zur 
Information der Bundesregierungen über den Stand der aus- 
wärtigen Politik und zur Diskussion dieser Politik, ihrer Ziel- 
punkte und Wege.“ Doch wird man ihm das Recht, Bemer- 
kungen und Vorstellungen an den Kaiser und Berichte an den 
Bundesrat zu richten, zugestehen müssen. 
2. Daß den Einzelstaaten aber auch tatsächlich die Mög- 
lichkeit, in eigenem Namen Krieg zu erklären und zu führen, 
entzogen ist, geht daraus hervor, daß ihre Kontingente inte- 
grierende Bestandteile des einheitlichen, im Krieg und im Frie- 
den unter dem Oberbefehl des Kaisers stehenden Reichsheeres 
bilden, das also ohne dessen Genehmigung nicht für den Krieg 
  
1) Daß das Kriegsrecht der Einzelstaaten untereinander ausgeschlossen ist, geht 
sowohl aus der Unauflöslichkeit des Bundesverhältnisses, als auch aus der R. V. 
selbst hervor (ogl. Riedel. N. V. Urk. 1871 S. 104), denn nach Art. 76 Abs. 1 
der R. V. sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, welche nicht privat- 
rechtlicher Natur sind, auf Anrufen des einen Teils vom Bundesrat zu erledigen. 
2 Lgl. Laband, 4. Aufl. 1 S. 186; v. Seydel, S. 161; v. Rönne 
II S. 306; Arndt, Reichsstaatsrecht S. 704. 
*) Laband, b. Aufl. I S. 258; vgl. auch v. Mohl, R. St. N. S. 3136
	        
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