Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 45 
die enge Verbindung des Ausdrucks „Frieden schließen“ mit 
dem Rechte „Krieg zu erklären“ nur die in Friedensschlüssen 
regelmäßig zu treffenden Maßnahmen, welche auf eine Beendi- 
gung des Krieges als solchen hinzielen: wie Einstellung der 
Feindseligkeiten und dergl., im Auge gehabt. 1) 
2. Gegen unsere Ansicht sind weitere Gründe geltend ge- 
macht worden, die aber m. E. nicht geeignet sind, unsere Au- 
sicht zu erschüttern. So sei, wie G. Meyer2) ausführt, die 
verschiedene Behandlung der Friedensverträge von den anderen 
Staatsverträgen in der eigentümlichen Natur der Friedensver- 
träge begründet, die eine vorherige Vorlegung meist nicht ge- 
statteten, oder unter dem Zwange unabweisbarer Umständc zu 
Stande kommen.) Der erste Grund trifft allerdings insoweit 
zu, als es sich um die Vorlage der Friedensschlüsse an den 
Reichstag handelt. Da die Genehmigung des Reichstages zur 
„Gültigkeit“ des Vertrages erforderlich ist, so muß sie ohne 
Zweisel vor der Ratifikation erfolgen.!) Dies dürfte aber 
mit Schwierigkeiten und Unzuträglichl#iten verknüpft sein. Da- 
gegen steht nichts im Wege, vor Abschluß des Definitiv-Frie- 
dens die Beschlußfassung des Bundesrates herbeizuführen, wenn 
in dem Friedensvertrag nicht bloß die Beendigung des Krieges 
eintreten, sondern auch die Begründung einer neuen bleibenden 
Ordnung, welche in die Gesetzgebungssphäre des Reiches ein- 
greift, getroffen werden soll. 5) 
Daß auch hinsichtlich der Friedensverträge Beschränkungen 
der erwähnten Art zulässig sind, ist mehrfach von den Völker- 
rechtslehrern von H. Grotius bis in die neueste Zeit betont 
worden. So sagt insbesondere Bluntschlis): Wenn der 
jeweilige Träger der obersten Staatsgewalt „nach dem (in an- 
1) Denn die enge Verbindung dieser beiden Rechte findet sich, wie schon her- 
vorgehoben, in den Verfassungen vieler anderen Staaten, insbesondere in Versassungen 
solcher Staaten, welche das Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses ver- 
schiedenen Organen übertragen haben. Bestätigt findet sich unsere Ansicht bereits bei 
Thudichum, Verfassungsrecht S. 93, der im Gegensatz zu Art. 11 R. V. die 
Bestimmung des Art. 48 der preuß. Verf. über die Frage des Friedensschlusses als 
den „weniger klaren und weniger heilsamen Grundsatz“ ansieht. 
  
2) A. a. O. ) Vgl. unten S. 58 ff. 
5) So Fischer S. 136. 5) Vgl. Proebst S. 317. 
6) Das moderne Völlerrecht . .. S. 288; vgl. ferner dessen allgemeines 
Staatsrecht IIIc 10.
	        
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