Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2. Kapitel: Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht. 49 
Sie bejahl die Frage, ob das völkerrechtliche Vertretungsorgan 
eine unbeschränkte Befugnis zum Abschluß von Staatsverträgen 
hat, so daß diese „völkerrechtlich“ gültig sind, also unter allen 
Umständen den Staat den anderen Kontrahenten gegenüber 
binden, und die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag 
nur für die innere Durchführbarkeit erforderlich ist. Abs. 1 
des Art. 11 R. V. enthalte die allgemeine Bevollmächtigung 
des Kaisers, Rechtsgeschäfte im Namen des Reiches mit so- 
fortiger Verbindlichkeit für dasselbe auch dann abzuschließen, 
wenn der Inhalt der Verträge unter Abs. 3 des Art. 11 falle. 
Lediglich für die Vollziehung des Vertrages sei die Mitwirkung 
von Bundesrat und Reichstag erforderlich. Abs. 3 des Art. 11 
hebe dementsprechend diejenigen Verträge heraus, welche nur 
mit Zustimmung des Bundesrates und Genehmigung des Reichs- 
tages vollzogen werden könnten, weil zu ihrer Vollziehung 
ein Gesetz erforderlich sei. An dem Abschluß der Verträge da- 
gegen seien jene Organe nicht beteiligt. Demnach enthalte Abs. 3 
keine Einschränkung der in Abs. 1 aufgestellten allgemeinen 
Regel vor der unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Kaisers. 
Dieser bleibe vielmehr auch in den Fällen des Abs. 3 legitimiert, 
Staatsverträge namens des Reiches abzuschließen. Nur könne 
er solche Verträge, welche zur Vollziehung ein Gesetz, (also 
die Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren) erforderten, ohne 
deren Mitwirkung nicht zur Ausführung bringen. Trotzdem sei 
die Bestimmung in Absatz 3 auf die Befugnis zum Abschluß 
von Staatsverträgen nicht ganz einflußlos. Sie wirtke indirekt, 
denn es sei „eine verfassungsmäßige Rechtspflicht des Kaisers, 
von der ihm anvertrauten Befugnis in den von dem Abs. 3 
betroffenen Fällen nur Gebrauch zu machen, nachdem er die 
Zustimmung des Bundesrates und die Genehmigung des Reichs- 
tages erlangt habe.“ 1) Die Erfüllung dieser Verpflichtung 
sei aber nur eine res interna des Reiches und lasse gänzlich 
unberührt die „völkerrechtliche“" Gültigkeit des vom Kaiser rati- 
fizierten Vertrages. 
2. Dieser Theorie steht gegenüber eine zweite, die sogen. 
Theoric vom parlamentarischen Abschluß. Aufgestellt wurde sie 
von E. Meier.) 
1) Laband, a. a. O. S. 180. 2) Anm. auf S. 50. 
Ioo d, Ariegaertlarunga und Friedensschlas. 4 
 
	        
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