Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 79 
naire, in sechs Artikeln zusammengefaßt und bereits auf der 
ersten Sitzung der Unterkommission am 29. Juni zur all- 
gemeinen Diskussion gestellt. Die beiden ersten Fragen des 
Fragebogens, welche im Prinzip die Notwendigkeit und Nütz- 
lichkeit einer Kriegserklärung betrafen, 1) wurden einstimmig 
bejahr.) 
Der dritte Artikel behandelte die Frage der Frist zwischen 
der Erklärung und dem Beginn der Feindseligkeiten.“) 
In dem vierten Artikel war die Frage der Notwendigkeit 
einer Mitteilung des Kriegsbeginnes an die Neutralen aufge- 
stellt."!), In dem fünften Artikel waren die Folgen der Nicht- 
einhaltung dieser Regeln erörtert, 5) während der sechste Artikel 
eine formelle Frage behandelt. ") 
Nach Erörterung dieser Vorschläge der französischen, nieder- 
ländischen und belgischen Delegationen durch die Unterkommission 
wurden die Ergebnisse an ein Prüfungskomitee geschickt, wel- 
ches die Vorschläge in Form eines Konventionsentwurfes der 
II. Kommission vorlegte. Diese nahm den Entwurf in ihrer 
dritten Plenarsitzung am 30. August an. Sodann gelangte der 
Entwurf an die Konferenz, welche ihn gleichfalls in ihrer fünf- 
ten Plenarsitzung vom 7. September annahm. 7) Schließlich wur- 
de die neue Konvention, nachdem sie noch dem Generalredak- 
tionskomitee vorgelegen hatte, am 18. Oktober 1907 unter- 
zeichnet. 
Die Konvention enthält Eingangsworte und acht Artikel.) 
1) Und folgendermaßen lauteten: 1) Est-l desirable d’établir une entente 
inteinstionale relative à Touverture des hostilitées? 2) Convient-i d’exiger 
due Touverture des hostilites soit précedeée d’une deéclaration de guerre ou 
d'un acte éCquivalent?! 
2) Vgl. hierzu die Erörterungen dieser beiden Fragen durch den Beer 
Portugael in der 2. Sitzung der lI. Unterkommission der II. Kommission vom 5. Juli 
1907 Actes . III S. 166, I, II. 
8) Er lautete: Convient-I de flzer un délat qul devra s’écouler entre 
la notilication d’un tel acte et Iouverture des hostllités? 
4) Dolt — on stipuler due la declaration de guerre ou l’acte équi- 
Valent soit notifice aus neutres. Et par qui? 
S) QOuelles devaient éetre les conséquences du défaut d’observation des 
regles précêdentes? 
5) Quelle est la forme diplomatique dans la duelle 1l convient de 
constater Ventente? 
7) Vgl. Actes et documents 1 S. 125. 
8) Den Text derselben siehe im Reichsgesetzblatt 1910 S. 83, 98 fl.
	        
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