Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

80 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
88. 
2. Acußere Formen der Kriegserklärung. 
Artikel 1 der Konvention. 
Artikel 1 der Konvention lautet: Die Vertragsmächte er- 
kennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen 
dürfen ohne eine vorausgehende, unzweideutige Benachrichtigung, 
die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegser- 
klärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklä- 
rung haben muß. 
In diesem ersten Artikel der neuen Konvention ist nicht 
nur prinzipiell die Notwendigkeit einer Kriegserklärung aus- 
gesprochen, sondern sind zugleich die äußeren Formen angegeben, 
deren sich ein Staat, der seinem Gegner den Krieg erklärt, 
bedienen muß. 
Allc anderen Formen sind damit ausgeschlossen; insbesondere 
ist dic förmliche Kriegserklärung, wie sie in Rom unter dem 
Namen „clarigatio“ bestand, 1) und im Mittelalter als „diffi- 
datio' 2üblich war, als der Praxis der Neuzeit nicht mehr 
entsprechend abgelehnt worden. Mit Recht! Denn die sachlichen 
Gründe, die in jenen Zeiten eine förmliche Kriegserklärung 
wünschenswert und notwendig erscheinen ließen, treffen „mit 
Rücksicht auf die Publizität der Vorgänge in den modernen Staa- 
ten und die heute zur Verfügung stehenden Publikationsmittel 
nicht mehr zu.“ ) 
I. Wenn auch die Praxis der Neuzeit, wie wir gesehen 
haben, insbesondere seit 1856 die Notwendigkeit einer Kriegs- 
erklärung im Prinzip anerkannte, so war doch keine bestimm- 
te Form für dieselbe vorgeschrieben, vielmehr war ihre Form 
sehr verschieden, und ihre Auswahl dem betreffenden Staat 
überlassen, falls nicht durch Spezialverträge besondere Be- 
stimmungen hierüber getroffen waren.") „La déclaration peut 
  
1) Vgl. oben S. 63. 2) Vgl. oben S. 64. 
s3) Ullmann, Jahrb. 1 S. 119. 
4) Solche Verträge sind 3z. B. von England, Frankreich und Preußen 1826/27 
mit Brasilien abgeschlossen worden: im Fall einer Streitigkeit oder eines Bruches 
zwischen zwei Kronen wird diefer Fall erst berücksichtigt werden nach der Abreise oder 
Abberufung der betreffenden diplomatischen Gesandtschaft.
	        
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