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§ 26. Auch seine anfangs gemeinschaftlich (außer im Kurlaude)
regierenden Söhne, Friedrich V. der Sauftmütige (1428—64) und
Wilhelm III. der Tapfere (1428—82) waren bei der mangelhaften
Organisation des ganzen Heerwesens nicht imstande, den verwüstenden
Raubzügen der Hussiten zu wehren. Nur die größeren festen
Städte behaupteten sich gewöhnlich (1429 Belagerung von Pirna,
Meißen, Großenhain, Bautzen; 1430 Zerstörung von Altenburg,
Plauen, Auerbach); das platte Land wurde entsetzlich verheert (die
„wüsten Marken“). Erst das Konzil von Basel machte durch
kirchliche Zugeständnisse 1434 dem Kampfe ein Ende. Die Hoffnung
auf eine umfassende Kirchenreform scheiterte allerdings besonders
durch die Schuld Kaiser Friedrichs III. (1440—93; Konkordat von
Wien 1448).
§ 27. Die Gebietserweiterungen während dieser Zeit be-
zweckten besonders die Einverleibung der noch übrigen ursprünglich
reichsunmittelbaren oder böhmischen Herrschaften ihres Bereichs. Zuerst
zogen die Brüder 1428 das Erbe des bei Aussig gefallenen letzten
Burggrafen von Meißen (Lichtenwalde, Sayda und Purschenstein)
an sich und ließen dem von Kaiser Sigismund bestellten Burggrafen
Heinrich Reuß von Plauen nur Frauenstein, bis 1139 auch dies
feste Schloß erobert und zerstört wurde. Ebenso erwarben sie 1429
die Burggrafschaft Altenburg. Sodann tauschten sie 1443 gegen
die Herrschaft Mühlberg a. E. die böhmische Herrschaft Hohnstein
(mit Wildenstein d. i. Kuhstall) von den Berka von der Duba ein
und stellten damit die gegenwärtige Grenze zwischen Sachsen
und Böhmen in dieser Gegend her. Später brachte Sidonie
(Zdenka), die Tochter des böhmischen Königs Georg von Podjebrad
(1457—71), die Herrschaft Schwarzenberg (mit Platten und
Gottesgab) ihrem Gemahl Albrecht dem Beherzten, dem zweiten
Sohne Friedrichs, als Mitgift zu (1464). Doch mußten die Wettiner
im Vertrage von Eger April 1459 die Lehnshoheit nicht nur
über diese Herrschaften, sondern auch über eine ganze Reihe anderer
meißnischer Gebiete (das Vogtland, das Elbthal bis Pirna abwärts,
die Burgen im Müglitzthale, Colditz, Eilenburg, Leisnig u. s. w.)
anerkennen, die für die meisten bis 1806 aufrecht blieb. Ander-
seits wurde im Streite mit Brandenburg über den Pfandbesitz der
Niederlansitz 1451 Senftenberg erworben und durch den Eintritt
Brandenburgs in die sächsisch-hessische Erbverbrüderung
(s. 8 21) 1457 ein engeres Verhältnis zu den Hohenzollern (seit 115
1411 in der Mark) angebahnt.
8§ 28. Zu schweren Zerwürfnissen zwischen den beiden Brüdern
führte der Streit um das erledigte Erbe Friedrichs des Friedfertigen
von Thüringen (F 1440) und die Teilung des väterlichen Besitzes.
Denn der leidenschaftliche Wilhelm, dem Thüringen und ein Teil
des Pleißner= und Osterlandes zugefallen waren, bestritt, von Apel
1428.
11429.
1443.
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159.
1440.