144 Der sächsische Verfassungsstaat.
1806 sächsische Landtag den Vertrag genehmigt hatte, reiste er am
1V• 17. Dezember mit dem Kronprinzen nach Berlin, um das
neue Bundesverhältnis auch persönlich einzuleiten.
Sachsen bei der Begründung und beim Ausbau des
Deutschen Reichs seit 1867.
„Mit derselben Treue, mit der ich zu dem alten Bunde
gestanden bin, werde ich zu der neuen Verbindung halten“,
so hatte König Johann bei seiner Rückkehr in der Pro-
klamation vom 26. Oktober seinem Volke zugerufen. Er
machte sein Wort wahr und leitete damit für Sachsen eine
neue Zeit ein. Mit der Zerstörung des alten Dualismus
waren die Grundlagen für eine neue leistungsfähige Gesamt-
verfassung der Nation gesichert, und wenngleich die süd-
deutschen Staaten vorläufig noch außerhalb blieben, nur
durch den Zollverein und die Schutz= und Trutzbündnisse
vom August 1866 mit dem Norden verbunden, so wurde
166. für diesen doch die neue Ordnung mit der Verfassung des
April Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867, die am 1. Juli
1/. in Kraft trat, fest begründet und damit 30 Millionen Ein-
wohner auf einem Gebiete von 7500 Qunadratmeilen in
bündisch-monarchischen Formen unter der Krone Preußens
als Präsidialmacht, dem Bundesrat (43 Stimmen, von
denen Preußen 17, Sachsen 4 führte) unter dem Vorsitze
des Bundeskanzlers und dem Reichstage (mit 23 sächsischen
Abgeordneten) mit einheitlicher Organisation des Heeres
und der Flotte unter preußischem Oberbefehl, des Post= und
Telegraphenwesens und einer durchgreifenden Bundesgesetz-
gebung über Handels-, Obligations-, Straf= und Heimats-
recht geeinigt. Indem die Einzelstaaten auf die selb-
ständige Ausübung einer ganzen Reihe von Hoheitsrechten
zugunsten des Bundes verzichteten, behaupteten sie doch die
Selbständigkeit ihrer innern Verwaltung (Sachsen auch seines