Die Begründung der Wettinischen Macht. 39
und ohne Abrechnung aus den Einnahmen des Bezirks be-
stritten. Eine zentralisierte Verwaltung bestand ebensowenig
wie feste Zentralbehörden. Den Landesherrn umgaben nur
beständig wechselnde Vasallen und Ministerialen, die als
Schöffen das Hofgericht über die Lehnsleute bildeten, den
Fürsten als „heimliche Räte“ (secretarü) in den Geschäften
unterstützten und die Hofämter des Marschalls, Kämmerers,
Schenken und Truchsessen bei ihm versahen. Da seine Ein-
künfte meist aus schwer verkäuflichen und schwer transpor-
tablen Naturalien, den Erträgen seiner Eigen= und Lehn-
güter, bestanden, so wanderte er, wie die deutschen Könige,
mit seinem Hofe von Ort zu Ort. Aber er ersetzte so durch
seine persönliche Gegenwart einigermaßen den Mangel einer
einheitlichen Verwaltung. Eine solche, von einer festen Zen-
trale aus geleitete, auf Urkunden gestützte und auch für all-
gemeine, also soziale Zwecke arbeitende, der modernen sich
nähernde Verwaltung hatten damals nur die geistlichen
Grundherrschaften, die als Eigentum der Kirche auch niemals
durch Teilungen zersplittert wurden, wie die weltlichen Herr-
schaften.
Die mannigfach gesteigerte landesherrliche Macht wurde
nun wieder mannigfach eingeschränkt. Der größte Teil der
beiden alten westlichen Marken (s. S. 22) war in den Hän-
den großer unmittelbarer Reichsvasallen unter der bloßen
Amtsgewalt des Markgrafen geblieben; die ausgedehnten
Reichsgüter an der oberen Elster und Saale gehorchten seit
Heinrich dem Frommen (( um 1120) erblichen Vögten
aus dem Hause Gleißberg, dessen bedeutendster Vertreter,
Heinrich der Reiche (1 1193), die Vogteien Weida, Gera,
Greiz, Plauen und Hof vereinigte, sie dann aber unter seine
drei Söhne teilte. Auch das Pleißnerland war rechtlich noch
Reichsdomäne. Dazu bildeten die ansehnlichen Besitzungen
der drei Bistümer als „Immunitäten“ geschlossene geistliche