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der $$ 81, 88 usw. tritt an die Stelle von lebensläng-
licher Zuchthausstrafe die Todesstrafe, sondern drückt
sich allgemein dahin aus: die mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu be-
strafen. Ein Verbrechen ist aber mit lebenslänglichem
Zuchthaus nicht nur dann bedroht, wenn dies ausschließlich
(88 87 1, 2, 90 StGB.), sondern auch wenn es wahl-
weise neben zeitiger Zuchthausstrafe angedroht ist.
Das bedeutet aber nun nicht, daß unnachsichtig in
allen Fällen des $4 EGStGB. auf Todesstrafe zu erkennen
wäre; dazu zwingt der $ 4 nicht. Schon Olshausen!) und
ihm folgend Hälschner?) machen eine Ausnahme dort,
wo das Gesetz mildernde Umstände oder die Annahme
eines minder schweren Falles zuläßt, da, wenn das Vor-
handensein dieser Fälle bejaht wird, auf jene Verbrechen
keine lebenslängliche Zuchthausstrafe steht.
Darüber hinaus muß mit Hertel?) das Gleiche an-
genommen werden, wenn neben lebenslänglichem Zucht-
haus lebenslängliche Festungshaft angedroht ist. Denn
dann darf gemäß $ 20 StGB. auf Zuchthaus nur er-
kannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar
befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent-
sprungen ist, sonst hat es bei der Festungsstrafe sein
Bewenden; die Todesstrafe ist solchenfalls ausgeschlossen.
Vgl. 8$ 81, 88 StGB.
Dagegen tritt in den Fällen der 88 90, 307, 311,
312, 315, 322—324 StGB. stets die Todesstrafe ein, wo-
fern nicht mildernde Umstände oder ein minder schwerer
Fall vorliegen.
1) a. a. OÖ. Anm. 9 zu 84 EG. 2) Strafr, II S, 768.
3) Strafr.-Ztg. II 1915, 8. 322.
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