Contents: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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der $$ 81, 88 usw. tritt an die Stelle von lebensläng- 
licher Zuchthausstrafe die Todesstrafe, sondern drückt 
sich allgemein dahin aus: die mit lebenslänglichem Zucht- 
haus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu be- 
strafen. Ein Verbrechen ist aber mit lebenslänglichem 
Zuchthaus nicht nur dann bedroht, wenn dies ausschließlich 
(88 87 1, 2, 90 StGB.), sondern auch wenn es wahl- 
weise neben zeitiger Zuchthausstrafe angedroht ist. 
Das bedeutet aber nun nicht, daß unnachsichtig in 
allen Fällen des $4 EGStGB. auf Todesstrafe zu erkennen 
wäre; dazu zwingt der $ 4 nicht. Schon Olshausen!) und 
ihm folgend Hälschner?) machen eine Ausnahme dort, 
wo das Gesetz mildernde Umstände oder die Annahme 
eines minder schweren Falles zuläßt, da, wenn das Vor- 
handensein dieser Fälle bejaht wird, auf jene Verbrechen 
keine lebenslängliche Zuchthausstrafe steht. 
Darüber hinaus muß mit Hertel?) das Gleiche an- 
genommen werden, wenn neben lebenslänglichem Zucht- 
haus lebenslängliche Festungshaft angedroht ist. Denn 
dann darf gemäß $ 20 StGB. auf Zuchthaus nur er- 
kannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar 
befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung ent- 
sprungen ist, sonst hat es bei der Festungsstrafe sein 
Bewenden; die Todesstrafe ist solchenfalls ausgeschlossen. 
Vgl. 8$ 81, 88 StGB. 
Dagegen tritt in den Fällen der 88 90, 307, 311, 
312, 315, 322—324 StGB. stets die Todesstrafe ein, wo- 
fern nicht mildernde Umstände oder ein minder schwerer 
Fall vorliegen. 
  
1) a. a. OÖ. Anm. 9 zu 84 EG. 2) Strafr, II S, 768. 
3) Strafr.-Ztg. II 1915, 8. 322. 
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