Full text: Sächsische Geschichte.

Verlust der Vormachtstellung. 95 
burg 1738, Sachsen-Weißenfels 1746), stellte die äußere 
Einheit des albertinischen Kurstaates wieder her. 
Eine innere Staatseinheit zu begründen war schon 
durch die neue dynastische Teilung auf lange Zeit unmöglich 
gemacht und wurde auch nachmals nicht versucht. Kursachsen 
bildete vielmehr eine Verbindung halb selbständiger Gebiete, 
die nur durch das Fürstenhaus zusammengehalten wurden 
und nicht einmal ein gemeinsames Indigenat besaßen. An 
der Spitze der „Erblande“ stand neben der Landesregierung 
(für Justiz- und Lehnsachen) der Geheime Rat (Konsil). 
Von den drei Stiftsgebieten gehörten lange Zeit zwei, 
Merseburg und Naumburg-Zeitz, gar nicht zum Kurlande, 
aber auch Meißen hatte so gut seine selbständige Verwaltung 
wie Henneberg (die „Oberaufsicht“ in Schleusingen). Um 
die Verwaltung zu erleichtern, wurde 1682 der Erzgebirgische 
Kreis vom Meißnischen abgezweigt und den Amtshauptleuten 
die Aufsicht über die Polizei der Amtssässigen sowie die ganze 
Steuerverwaltung ihres Bezirks überwiesen. Die Geltung 
der ganz vom Adel beherrschten Stände nahm in Kursachsen 
eher zu als ab, da sie wegen der langen Kriegsnöte und der 
wachsenden Staatsbedürfnisse immer stärker in Anspruch ge- 
nommen werden mußten; sie erhielten 1660 das Recht, sich 
eigenmächtig zu versammeln, 1661, als sie neue Kammer- 
schulden auf die Steuerkasse übernahmen, die Zusicherung, 
daß keine Landesteilung und keine Gebietsveräußerung ohne 
ihre Zustimmung vorgenommen werden sollte. Die Er- 
richtung ständischer Ausschüsse sicherte ihren Einfluß auch 
für die Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war. Seit 
1666 verschmolz der Meißner Stiftstag mit dem erbländi- 
schen Landtage. 
Mit den Erblanden standen die beiden Lausitzen nach 
dem Rezeß von 1635 nur in Personalunion, und jede engere 
Vereinigung war dadurch erschwert, daß Böhmen seine Lehns- 
1682 
1660 
1661 
1666
	        
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