Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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dos  Appellationsverfahren  wieder  den  Beistand  des  Koısuls
  zulassen  musste.  Denn  die  Fremden  hatten  sowohl
  im  Falle  eines  freiwilligen  Verzichts  auf  die  Beiwohnung
  eines  Dragomans,  ale  auch  für  den  Fall,  dass
ihnen  dieselbe  kraft  dieses  Abkommens  verwehrt  war,
„le  droit  d’interjeter  appel“,  was  zunächst  als  natürliche
Folge  die  Aussetzung  des  Vollstreckungsverfahrens,  dann
aber  für  das  Berufungsverfahren  selbst,  die  Anwesenheit
  des  betreffenden  Konsuls  oder  Dragomans  nach  sich
z0g.!)

Aus  all  diesen  Bestrebungen  können  wir  ersehen,
wie  sehr  es  der  Türkei  darum  zu  tun  war,  wenigsteas
die  Vorrechte  der  Dragomane  auf  ein  Mindestmass  einzuschränken.
  Der  Erfolg  all  dieser  Bemühungen  war
freilich  nicht  der  gewolltee  Die  Mächte  in  ihrer  Gesamtheit
  beriefen  sich  wie  gewöhnlich  auf  den  genauzu
Wortlaut  der  Kapitulationen  und  in  langwierigen  Auseinandersetzungen
  wurde  der  Widerstand  der  Türkzi
innmer  mehr  geschwächt.  Schliesslich  wurden  die  Bestimmungen
  der  Kapitulationen  mit  erneuter  Schärfe  auch
in  dieser  Hinsicht  wieder  zur  Anerkennung  gebracht.  ?)

Ihre  Versuche,  gegen  einzelne  Privilegien  langsaın,
aber  ziemlich  zielbewusst  vorzugehen,  setzte  die  Türkei,
keineswegs  entmutigt,  fort.

Im  Jahre  1881  versuchte  die  Pforte,  die  Konipetenz
der  türkischen  Gerichte  allmählich  wieder  auf  die  Strafgerichtsbarkeit
  zu  erstrecken,  die  ihr  gleich  der  Zivilgerichtsbarkeit
  in  verschiedenen  Fällen  (vgl.  Geschichte
der  Kapitulationen)  von  den  Konsulargerichten  entzogen
worder  war.  Aber  dieses  Bemühen  scheiterte  an  dem
energischen  Widerstand  der  verbündeten  Mächte  und  crreichte
  nur  das  eine,  dass  jeder  Strafgerichtsentscheidung
vun  num  ab  eine  besondere  Regelung  der  strittigen  Fragren
  vorherging.  ?)

Mit  entschieden  weniger  Berechtigung  ging  jedoch
die  Piorte  aın  11.  Oktober  1881  durch  eine  Zirkularnote
gegen  verschiedene  Ehrenrechte  der  Konsuln  vor,  die

I)  Für  die  Entscheidung  der  Konsuln  selbst  wurde  ein  Appellationsgertchtshof
  in  den  verschiedenen  Staaten  errichtet.  So  für
Frankreich,  La  Cour  d’Aix  eingesetzt  durch  art.  37  d.  Edikts  vom
Juni  1778,  für  Italien  La  Cour  d’Ancöne  (Gesetz  v.  20.  Jan.  1866
art.  105)  für  Deutschland  d.  Reichsgericht  (s.  Konsularger.  Ges.)
für  Oesterreich  der  Gerichtshof  von  Konstantinopel  und  zu  Alexandrien
  (Ges.  v.  29.  I.  1855)  s.  Rausas  I.  S.  312  ff.

2)  Vgl.  auch  Bein  S.  42.

3)  Vgl.  Lehmann  S.  31.