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dos Appellationsverfahren wieder den Beistand des Koısuls
zulassen musste. Denn die Fremden hatten sowohl
im Falle eines freiwilligen Verzichts auf die Beiwohnung
eines Dragomans, ale auch für den Fall, dass
ihnen dieselbe kraft dieses Abkommens verwehrt war,
„le droit d’interjeter appel“, was zunächst als natürliche
Folge die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, dann
aber für das Berufungsverfahren selbst, die Anwesenheit
des betreffenden Konsuls oder Dragomans nach sich
z0g.!)
Aus all diesen Bestrebungen können wir ersehen,
wie sehr es der Türkei darum zu tun war, wenigsteas
die Vorrechte der Dragomane auf ein Mindestmass einzuschränken.
Der Erfolg all dieser Bemühungen war
freilich nicht der gewolltee Die Mächte in ihrer Gesamtheit
beriefen sich wie gewöhnlich auf den genauzu
Wortlaut der Kapitulationen und in langwierigen Auseinandersetzungen
wurde der Widerstand der Türkzi
innmer mehr geschwächt. Schliesslich wurden die Bestimmungen
der Kapitulationen mit erneuter Schärfe auch
in dieser Hinsicht wieder zur Anerkennung gebracht. ?)
Ihre Versuche, gegen einzelne Privilegien langsaın,
aber ziemlich zielbewusst vorzugehen, setzte die Türkei,
keineswegs entmutigt, fort.
Im Jahre 1881 versuchte die Pforte, die Konipetenz
der türkischen Gerichte allmählich wieder auf die Strafgerichtsbarkeit
zu erstrecken, die ihr gleich der Zivilgerichtsbarkeit
in verschiedenen Fällen (vgl. Geschichte
der Kapitulationen) von den Konsulargerichten entzogen
worder war. Aber dieses Bemühen scheiterte an dem
energischen Widerstand der verbündeten Mächte und crreichte
nur das eine, dass jeder Strafgerichtsentscheidung
vun num ab eine besondere Regelung der strittigen Fragren
vorherging. ?)
Mit entschieden weniger Berechtigung ging jedoch
die Piorte aın 11. Oktober 1881 durch eine Zirkularnote
gegen verschiedene Ehrenrechte der Konsuln vor, die
I) Für die Entscheidung der Konsuln selbst wurde ein Appellationsgertchtshof
in den verschiedenen Staaten errichtet. So für
Frankreich, La Cour d’Aix eingesetzt durch art. 37 d. Edikts vom
Juni 1778, für Italien La Cour d’Ancöne (Gesetz v. 20. Jan. 1866
art. 105) für Deutschland d. Reichsgericht (s. Konsularger. Ges.)
für Oesterreich der Gerichtshof von Konstantinopel und zu Alexandrien
(Ges. v. 29. I. 1855) s. Rausas I. S. 312 ff.
2) Vgl. auch Bein S. 42.
3) Vgl. Lehmann S. 31.