Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

234  Rechtsprechung.

Theil  der  gesammten  Beleuchtungsanlage  des  Anwesens  dar;  gemäß  der
Zweckbestimmung  und  wirthschaftlichen  Benützung  des  Hauses  kann  die
darin  befindliche  Beleuchtungsanlage  als  dauernd  dahin  gewidmete  und
dazu  gehörige  bewegliche  Ausstattung  der  Liegenschaft  betrachtet  werden.

Bei  bereits  bestehender  Mitverpfändung  des  gesammten  im  Anwesen
vorhandenen  Wirthschaftsinventars  einschlüssig  der  dazu  tretenden  Neuanschaffungen
  erscheint  es  schon  gegenwärtig  nicht  ausgeschlossen,  daß
die  Beleuchtungsanlage  mit  der  Batterieeinrichtung  Seitens  der
Hypothekgläubiger  als  Sicherungsmittel  für  ihre  Befriedigungsansprüche
in  Anspruch  genommen  werde.  Jedenfalls  liegt  keine  Rechtsirrung  in
der  Annahme  der  Vorinstanz,  daß  für  den  beschwerdeführenden  Besitzer
des  im  Hypothekenbuche  vorgetragenen  Grundstücks  die  Möglichkeit  bestehe,
  die  Beleuchtungsanlage  im  Ganzen,  selbst  mit  ausdrücklicher
Neunung  der  Akkumulatorenbatterie,  den  Zugehörungen  beischreiben  zu
lassen,  da  für  die  etwa  von  ihm  beantragte  Einschreibung  der  Nachweis
seines  Eigenthumstitels  bezüglich  der  beweglichen  Nebensachen  nicht  erfordert
  wäre.  Die  protestirende  Firma  durfte  aber  schon  in  der  etwaigen
Nöthigung,  ihr  vorbehaltenes  Eigenthum  im  Prozeßweg  schützen  zu
müssen,  Gefährdung  des  dinglichen  Rechtsverhältnisses  zum  fraglichen
Gegenstand  erblicken,  so  daß  es  nicht  auf  die  Frage  ankommt,  ob  deren
Rechtsverfolgung  gegenüber  einer  ihr  Eigenthumsverhältniß  mißachtenden
  Verfügung  des  im  Hypothekenbuche  vorgetragenen  Besitzers  der
Hauptsache  siegreich  bleiben  müßte.  Abgesehen  von  denkbaren  Möglichkeiten,
  daß  Z.,  dem  die  Batterieeinrichtung  geliefert  ist  und  der  sie  in
die  S.'sche  Besitzung  eingebracht  hat,  diese  Besitzung  erwerben  oder  umgekehrt
  sein  Besitzverhältniß  an  dieser  Sache  dem  Gebäudeeigenthümer
übertragen  könnte,  würde  ein  das  wahre  Sachverhältuiß  nicht  kennender
Hypothekgläubiger  oder  etwaiger  Interessent  im  Beschlagnahmeverfahren
sich  auf  die  Grundsätze  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Hypotheken-=buchs
  berufen  können,  um  die  Trennung  der  als  Zubehör  von  ihm  angesehenen
  Einrichtung  von  der  Hauptsache  zu  bekämpfen.  Daß  im  gegebenen
  Falle  Rechte  und  Interessen  gegeben  sind,  die  mit  dem  Hypothekenwesen
  in  Verbindung  stehen,  läßt  sich  sonach  nicht  verkennen.  Das
Oberste  Landesgericht  hat  in  früher  entschiedenen,  ähnlich  liegenden  Fällen
darauf  hingewiesen,  daß  zur  Abwendung  der  Nachtheile,  die  eine  von
Nichtberechtigten  ausgehende  Widmung  und  Einverleibung  einer  beweglichen
  Sache  zum  (der  äußeren  Erscheinung  nach  als  dauernd  gewollten)
  Gebrauch  einer  unbeweglichen  gemäß  der  hypothekenrechtlichen
Grundsätze  demjenigen  drohen,  der  die  bewegliche  Sache  unter  einem  das
Eigenthum  derselben  bei  ihm  belassenden  Titel  einem  Dritten  übergeben
hat,  die  Verwahrung  des  vorbehaltenen  Eigenthums  im  Hypothelenbuch
erfordert  werde.  Es  besteht  kein  Grund,  diese  Rechtsauffassung  zu
ändern.  Beschluß  vom  10.  März  1898;  Reg.-Nr.  III  10/98.