234 Rechtsprechung.
Theil der gesammten Beleuchtungsanlage des Anwesens dar; gemäß der
Zweckbestimmung und wirthschaftlichen Benützung des Hauses kann die
darin befindliche Beleuchtungsanlage als dauernd dahin gewidmete und
dazu gehörige bewegliche Ausstattung der Liegenschaft betrachtet werden.
Bei bereits bestehender Mitverpfändung des gesammten im Anwesen
vorhandenen Wirthschaftsinventars einschlüssig der dazu tretenden Neuanschaffungen
erscheint es schon gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß
die Beleuchtungsanlage mit der Batterieeinrichtung Seitens der
Hypothekgläubiger als Sicherungsmittel für ihre Befriedigungsansprüche
in Anspruch genommen werde. Jedenfalls liegt keine Rechtsirrung in
der Annahme der Vorinstanz, daß für den beschwerdeführenden Besitzer
des im Hypothekenbuche vorgetragenen Grundstücks die Möglichkeit bestehe,
die Beleuchtungsanlage im Ganzen, selbst mit ausdrücklicher
Neunung der Akkumulatorenbatterie, den Zugehörungen beischreiben zu
lassen, da für die etwa von ihm beantragte Einschreibung der Nachweis
seines Eigenthumstitels bezüglich der beweglichen Nebensachen nicht erfordert
wäre. Die protestirende Firma durfte aber schon in der etwaigen
Nöthigung, ihr vorbehaltenes Eigenthum im Prozeßweg schützen zu
müssen, Gefährdung des dinglichen Rechtsverhältnisses zum fraglichen
Gegenstand erblicken, so daß es nicht auf die Frage ankommt, ob deren
Rechtsverfolgung gegenüber einer ihr Eigenthumsverhältniß mißachtenden
Verfügung des im Hypothekenbuche vorgetragenen Besitzers der
Hauptsache siegreich bleiben müßte. Abgesehen von denkbaren Möglichkeiten,
daß Z., dem die Batterieeinrichtung geliefert ist und der sie in
die S.'sche Besitzung eingebracht hat, diese Besitzung erwerben oder umgekehrt
sein Besitzverhältniß an dieser Sache dem Gebäudeeigenthümer
übertragen könnte, würde ein das wahre Sachverhältuiß nicht kennender
Hypothekgläubiger oder etwaiger Interessent im Beschlagnahmeverfahren
sich auf die Grundsätze über den öffentlichen Glauben des Hypotheken-=buchs
berufen können, um die Trennung der als Zubehör von ihm angesehenen
Einrichtung von der Hauptsache zu bekämpfen. Daß im gegebenen
Falle Rechte und Interessen gegeben sind, die mit dem Hypothekenwesen
in Verbindung stehen, läßt sich sonach nicht verkennen. Das
Oberste Landesgericht hat in früher entschiedenen, ähnlich liegenden Fällen
darauf hingewiesen, daß zur Abwendung der Nachtheile, die eine von
Nichtberechtigten ausgehende Widmung und Einverleibung einer beweglichen
Sache zum (der äußeren Erscheinung nach als dauernd gewollten)
Gebrauch einer unbeweglichen gemäß der hypothekenrechtlichen
Grundsätze demjenigen drohen, der die bewegliche Sache unter einem das
Eigenthum derselben bei ihm belassenden Titel einem Dritten übergeben
hat, die Verwahrung des vorbehaltenen Eigenthums im Hypothelenbuch
erfordert werde. Es besteht kein Grund, diese Rechtsauffassung zu
ändern. Beschluß vom 10. März 1898; Reg.-Nr. III 10/98.