174 Reisa- und Transportmittel.
rl Eatsichung de des Biers und Branntweins;
Strohsacks von der Lagerstelle;
d) einsamen finsteren Arrest auf Latten, in Verbindung nit a und b. Solcher
Arrest, zu welchem besondere Lokale vorzurichten sind, darf die Dauer ven
4 Wochen nicht übersteigen ; jeden 4. Tag erhält der Arrostat warmes Essen,
eine Iennliche Lagerstelle im Gefangenenlokal und den Genuss des
ic
e) körperliche Züchtigung bis zu 23 Hieben an einem Tage mit dünnen !/. Zoll
starken Rohr- oder graden Haselstöcken auf den Rücken. Höhere Btrafe
(bis zu 50 Hieben zulässig) ist nach ärztlichem Ermessen auf mehrere Tage
zu vertheilen. Die körperlichen Züchtigungen werden im Freien vor den
Gefangenenlokalien in Gegenwart aller Baugefangenen und im Beisein
Platzmajors (von den Aufsehern — kriegsmin. Erlass vom 25. April 1854)
lleogen;
f ) körperliche Züchtigungen in Verbindung mit den Strafen ad a. bis d.;
g) Versetzung der Gefangenen aus der Isten in die ?te und aus dieser in die
3 Klasse mit vermehrter Fessolung für längere oder die ganze Dauer der
trafzeit.
$. 70. Dem Kommandanten steht auch das Recht zu, Versetzungen in bessere
Klassen zu verfügen, nur ist bei solchen aus der ?. Klasse die Kusserste Vorsicht nöthig.
8. 71. Wegen, während der Strafzeit begangener neuer, zu gerichtlicher Untersüchung
sich eignender Verbrechen werden die Baugefangenen dem betreffenden Civilgericht
übergeben.
IX. Entlassung der Baugefangenen von der Festung.
8. 72. Vier Wochen vor Entlassung eines Baugefangenen wird derselbe über seinen
künftigen Aufenthaltsort und die Art und Weise der Erwerbung seines Unterhalts befragt
und des Gericht, das ihn zur Festung abgeliefert hat, sowie die Polizeibehörde
seines künftigen Aufenthaltsortes von seinor Entlassung benachrichtigt. Er selbst erhält
eine streng inne zu haltende Reiseroute, seine Kleidungsstücke und Effekten, sowie
von seinen Ge dersparnissen, 2 Sgr. pro Meile zur Reisezehrung, während die übrige
Summe der Polizeibehörde seines künftigen Aufenthaltsortes zur allmiligen Aushbindigung
an ihn überschickt wird Bei etwaiger Landesverweisung wird der Entlassene bis zur
Grenze escortirt und erhält hier die ihm etwa übrig gebfiebenen. Ersparnissgelder.
$. 73. Vorschriften über das Verfahren, wenn ein Baugefangener bis zur Begnadigung
oder erfolgten Besserung etc. detinirt ist.
x, Kommissarische Revisionen „der Baugefangenennstalten.
8.7
$. 71 ist durch kriegımin. Erlass vom 25. November 1860 abgeändert.
Capitel V.
Beise- und Transportmittel ete.
1. "Reisekosten- und Tagegelder-Regulativ für die
Armee.
Vom 28. December 1848.
(Gesetz-Sammlung pro 1349 Nr. 4.; Militär-Wochonblatt pro 1849 8. 13.)
A. 1. Da die seitherigen Bestimmungen wegen Vergütung der Reisekosten,
sowohl für kommissarische Geschäfte in Dienstangelegenheiten, als bei Versetzungen,
den veränderten Verhältnissen nicht mehr eutaprechen, so wird mittelst Allerh.
bierdarch für die Officiere und Militär-Personen, und für diejenigen Militär- Beamten,
denen ein bestimmter Militär-Rang beigelegt ist, auf den Antrag des Staats-Ministerli,
bestimmt, was folgt:
8.1. 1). Bei Dienst- und Versetzungs-Reisen, welche auf einer Eisenbahn oder
mit Dampfschiffen gemacht werden können, wird an Reisekosten, einschliesslich des .
Geplcks, auf die Meile vergütet:
a) den Ofücieren bis zum Hauptmann und Rittmeister incl. abwärts, den Genaralstabı-,
a” Regiments- und Oberstabs-Aerzten, ingleichen den Traindan