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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Strafbestimmungen des
§ 24 (neu 25) der Verordnung vom 15. Angust 1888)
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Finschhafen, den 20. Februar 1890.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(gez.) Nose.
Schiffsverkehr im Schutzgebiete der Marschall-Inseln im Jahre 1889.
Durch eine Verordnung des Kaiserlichen Kommissars vom 28. Juni 1888 ist der
Hafen von Jaluit zum alleinigen Einklarirungshafen des Schutzgebietes gemacht worden, so daß
alle Schiffe, welche die Marschall-Inseln und die zum Schutzgebiete gehörige Insel Naurn
(Pleasant Island) besuchen wollen, Jaluit anzulaufen und sich bei der dortigen deutschen Behörde
unter Vorlegung ihrer Papiere zu melden haben.
Die hierüber geführten Listen ergeben für das Jahr 1889 einen Besuch von 87 Schiffen
mit zusammen 7701 Reg.-Tons gegen 65 Schiffe mit 6835 Reg-Tons im Vorzjahre.
Von den Schiffen fuhren 20 unter deutscher, 26 unter amerikanischer, 2 unter englischer,
1 unter norwegischer und 5 unter hawaischer Flagge, während 33 Fahrten durch Schiffe der
eingeborenen Häuptlinge ausgeführt wurden. Außer deutschen Schiffen war auch eine Anzahl
der fremden Schiffe von deutschen Firmen gechartert, so daß auf deutsche Handelsinteressen im
Ganzen 4197 Reg.-Tous, auf fremde Handelsinteressen 3501 Reg.-Tons entfielen.
Sämmtliche im Schutzgebiete verkehrenden Fahrzeuge waren Segelschiffe. Theils waren
dies größere Schiffe, welche von Europa und Amerika Waaren einführten und dafür die
Landesprodukte — größtentheils Kopra — ausführten, theils kleinere Fahrzeuge, welche in
Jaluit stationirt sind und von hier aus Reisen durch das Schutzgebiet und durch die benachbarten
Karolinen= und Kingsmill-Gruppen unternahmen, um die Handelsniederlassungen auf den
einzelnen Inseln mit Waaren zu versehen und die Produkte für den Export zusammenzutragen.
Alle aufgeführten Schiffe standen im Dienste von Firmen, welche im Schutzgebiete an-
gesessen sind. Sogenannte „Trading vessels“, d. h. Schiff welche in irgend einem Hafen der
Südsee von Spekulanten ausgerüstet werden, um ihre Waaren während einer flüchtigen Bereisung
der Juseln loszuschlagen und möglichst viel Produkte dafür einzutauschen, haben ihre früher
häufigen Besuche eingestellt, seitdem sie mit einer hohen Konzessionssteuer belegt worden sind.
Dies ist kein Nachtheil für die Entwickelung des Schutzgebietes, da die Händlerschiffe nicht nur
dem angesessenen, steuerzahlenden Kaufmann oft unreelle Konkurrenz bereiteten, sondern auch
durch Verkauf von Waffen und Spirituosen sich der Verletzung von Ver rorduungen schuldig
zu machen pPflegten, welche bei ihrem schnellen Verlassen der Inselgruppe nicht geahndet
werden konnte.
Zolleinnahme in Kamernn.
Die Zolleinnahmen für das Schutzgebiet Kamerun stellten sich im Etatsjahre 1889/90
wie folgt:
a) im I. Quartal aauauf 51 752,46 M.
b) -II. " nnun O
c) -III. — . .46704,84-
d) -- IV. 1187 827,07.
Zusammen 200 525,91 M.
*) Verordnungsbl. f. d. Schutzgebiet d. Neu-Guinea-Kompagnie Nr. 4 vom 18. September 1888.