Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

— 103 — 
II. Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den 
Schuhgebieten. 
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete, betreffend die Einfuhr und den Handel mit Waffen und Munition. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf 
dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung des Zoll= und Steuer-Wesens für die Schutzgebiete, 
vom 19. Juli 1886 wird folgende Verordnung erlassen. 
81. 
Wer Waffen und Munition in das Schutzgebiet einführen will, hat zuvor ein detaillirtes 
Verzeichniß der Menge und der Art dem Kaiserlichen Kommissar behufs Ertheilung einer schrift- 
lichen Erlaubniß zur Einfuhr einzureichen. 
82 
8 —4 
Wer mit Waffen und Munition Handel treiben will, bedarf dazu der schriftlichen 
Genehmigung (Lizensschein) des Kaiserlichen Kommissars, wofür eine Gebühr im Betrage von 
1060 — Hundert — Mart für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. 
83 
ð 
Zuwiderhaudlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1000 — Tausend — Mart bestraft. 
Auch kann die Konfiskation der im Besitze der Kontravenienten befindlichen Quantitäten von 
Wassen und Munition, sowie im Uebertretungsfalle des § 2 auch die Entziehung des Lizenz- 
scheines verfügt werden. 
84. 
Diese Verordnung tritt, unter Aufhebung der früheren, diesen Gegenstand betreffenden 
Verordnung, mit dem 1. April in Kraft. 
Usap, den 25. März 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
(L. S.) (gez.) Ior. Gvering. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars für das füdwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend den Handel mit Spirituosen. 
Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet, 
betreffend die Erhebung einer Lizenzgebühr für den Handel mit Spirituosen, vom 1. August 
1888 wird nebst zwei Ergänzungsparagraphen (§§ 3 und 4) zur öffentlichen Kenntniß und 
Nachachtung gebracht. Dieselbe lautet: 
81 
8 
Wer in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete mit Spirituosen Handel treiben will, 
hat dazu die schriftliche Genehmigung (Lizenzschein) des Kaiserlichen Kommissars einzuholen und 
dafür für das laufende Kalenderjahr eine Gebühr von 
« JHPsTSterL-300M-ark« 
zu zahlen.
	        
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