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8) in achtzehen Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuro-
pdischen Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobe-
nen Protestes.
Art. 79.
Die Regreß-Ansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller
und die übrigen Vormanner verjähren:
1) in drei Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in Europa, mit Ausnahme
von Jöland und den Farbern, wohnt;
2) in sechs Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in den Küstenländern von
Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohntz
3) in achtzehen Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in einem andern außer-
europaischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage
oder Ladung.
Art. 80.
Die Verjadhrung (Art. 77— 79) wird nur durch Behändigung der Klage
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage
gerichtet ist.
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene
Streitverkündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht dee Wechselgláubigers.
Art. 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und
Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die
Wechsel-Kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst
dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat.
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wech-
selinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat.
Der Wechselmhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den
Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er
zuerst in Anspruch nehmen will.
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