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Wehrpflicht im Kriegsheer und in der Flotte
in Deutschland befreit.
4. Die zur Zeit bestehenden heimischen
Gesetze und Gewohnheiten bleiben, soweit es
möglich ist, unverändert fortbestehen.
5. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich,
bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf
dem abgetretenen Gebiet in Geltung befind-
lichen Zolltarif nicht zu erhöhen.
6. Alle Vermögensrechte, welche Privat-
personen oder bestehende Korporationen der
Britischen Regierung gegenüber in Helgoland
erworben haben, bleiben aufrecht erhalten; die
ihnen entsprechenden Verpflichtungen gehen auf
Se. Majestät den Deutschen Kaiser über.
Unter dem Ausdruck „Vermögensrechte“ ist das
Signalrecht des Lloyd inbegriffen.
7. Die Rechte der Britischen Fischer, bei
jeder Witterung zu ankern, Lebensmittel und
Wasser einzunehmen, Reparaturen zu machen,
die Waaren von einem Schiff auf das andere
zu laden, Fische zu verkaufen, zu landen und
Netze zu trocknen, bleiben unberührt.
Berlin, den 1. Juli 1890.
v. Caprivi.
R. Krauel.
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service in the military and naval forces of
Gerwany.
4. Native laws and customs now existing
will, as für as Dossible, remain undisturbed.
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5. The German Government binds itself
not to increase the Custom’'s tariff at present
in force in the territory thus ceded until the
1 ½ of January 1910.
6. All rights to property, which private
persons or existing corporations have aequired
in Heligoland in connection with the British
Government, are moaintained; obligations
resulting from them are transferred to His
Majesty the Emperor of Germany. It is
uonderstood that tbe above term „rights to
property“ includes the right of signalling
now enjoyed by Lloyds.
7. The rights of British fishermen with
regard to anchorage in all weathers, to tak-
ing in provisions und water, to making
repairs, to transhipment ol gocds, to the
sale of fish, and to the landing and drying
of nets, remain undisturbedl.
Berlin, 1 July 1890.
Edward B. Malet.
H. Percy Anderson.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verfügung des stellver-
tretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886,“) wonach die Ertheilung von Minen-
konzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit Genehmigung des Reichskommissars
rechtsgültig erfolgen kann, auch für die deutsche Interessensphäre in Südwest-Afrika Geltung hat.
Usap, den 1. April 1890.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(gez.) Dr. Goering.
*) Nach dieser Verfügung „können die Häuptlinge im südwestafrikanischen Schutzgebiet nur mit
Zustimmung der Bergbehörde Konzessionen verleihen oder die etwa schon vorhandenen modifiziren. Ver-
leihung von Konzessionen oder Modifizirung von etwa schon bestehenden sind ohne Mitwirkung der Berg-
behörde nichtig.“