Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung, sowie an den im Laufe oder 
auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Ent— 
scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht 
geboten und findet der § 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§ 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch für das 
Verfahren zweiter Instanz. 
8B. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet erfolgt ausschließlich durch die zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche unter Oberaufsicht des Kaiser— 
lichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Beibringung einer 
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der 
Gerichtsbehörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten können 
nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, 
welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
89. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung 
des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden. 
* 10. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, 
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande 
hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört. 
§ 11. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Ent- 
fernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum 
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichts- 
behörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geld- 
strafe oder Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. 
8 12. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen 
wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster 
Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 8 28 des 
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 
8 13. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug auf die 
Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des § 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der oben 
im § 7, Absatz 1, bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den Umfang der Beweisaufnahme 
bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse 
gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
	        
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