eutsches RKolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herauogegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts.
I. Jahrgang. Berlin 15. Jeptember 1890. AUummer 12.
Diese Zeitschrift erschefut in ibrem amtlichen Theite am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Miltheilungen werden den zu
Ansfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2 ..
Man abonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Aufragen sind an die Königliche Hofbuch-
hundlung von Erusl Siegfried Mittler und Sohn, Berlin S8WI2, Kochstraße 68—70, zu richten.
Inhalt. I. Erledigung der Geschäfte für die Ostafrikanische Schutztruppe durch die Kolonial-Abtheilung
des Auswärtigen Amtes S. 209. — Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in
dem südwestafrikanischen Schutzgebiet S. 209. — II. Kommandantur-Befehl des stellvertretenden Neichs-
kommissars für Ost-Afrika, betrefsend die Einfuhr und den Verkauf von Spirituosen S. 220; dgl.,
betreffend die Abgrenzung der verschiedenen Stationsbezirke S. 221. — Statistik über Einfuhr in
Togo S. 222. — III. Angabe der Stationen der bei der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika ange-
stellten Offiziere 2. S. 223. — IV. S. 225. — V. S. 226. *1'
Nichtamtlicher Theil. I. S. 226. — II. Fracht-Tarif der Deutschen Ost-Afrika-Linie S. 227. —
Postdampfschifsverbindungen S. 227. — Ill. Vereinbarung zwischen England und Frankreich vom
5. August d. J. S. 228. — Die Bauthätigkeit in Kamerun (mit Karte) S. 229. — Aus dem
Schutzgebiet der Marschall-Inseln S. 233. — Die wissenschaftlichen Sammlungen Emin Paschas
S. 233.— Gesundheitsverhällnisse an der Sklavenküste S.234.— Spirituosenhandel im südwestafrikanischen
Schutzgebiet S. 235. — IV. S. 235. — V. S. 236. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden.
Bekanutmachung.
Die Erledigung der Geschäfte für die Ostafrikanische Schutztruppe, welche bisher von
dem Königlichen Premierlientenant d. L. Berthold, hier, Wilhelmstraße 98, bearbeitet wurden,
wird von jetzt ab der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes obliegen. Herr Berthold
ist dieser Abtheilung beigegeben worden. Die nach den bisherigen Bestimmungen an den hiesigen
Vertreter des Reichskommissars für Ost-Afrila zu richtenden Eingaben sind in Zukunft der
Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes einzureichen.
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem
südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 10. August 1890
(Reichs-Gesetzblatt S. 171) K) über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen
Schutzgebiet wird auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75) Folgendes bestimmt:
§ 1.
Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen.
(Zu den §§ 1 und 2 der Verordnung.)
Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiet erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen
Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unterworfen:
1. nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; aus-
genommen sind nur Eingeborene (vergl. § 2 der Verordnung), soweit sie
weiteren
) Vergl. „Deutsches Kolonialblatt“ Nr. 11, S. 191.