Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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nicht durch die von dem Kaiserlichen Kommissar mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden; 
nicht nur alle Personen, welche im Schutzgebiet wohnen oder sich dort auf- 
halten, sondern auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne daß sie dort 
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung 
kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der §§ 24, 29, 31, 
32 der Civilprozeßordnung). 
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(Zu§5desGefetze-3üben-dieKonfulargerichtåbarkeit,§§2,3.Nr.9desGesetzes-betreffetrddiesiechts- 
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1. Die Gerichtsbehörden erster Instanz haben in den von ihnen ausgehenden 
Schriftstücken 
a) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zuziehung der Beisitzer 
erledigt werden, die Bezeichnung als 
„Kaiserliches Gericht des südwestafrikanischen Schutzgebietes . “ 
b) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt 
werden, die Bezeichnung als 
„Kaiserlicher Richter des südwestafrikanischen Schutzgebietes i “ 
anzuwenden. 
2. Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken 
a) in den unter 1 bezeichneten Fällen (§ 7, Absatz 1, § 13, Absatz 1, der 
Verordnung) die Bezeichnung als 
„Kaiserliches Ober-Gericht des südwestafrikanischen Schutzgebietes“ 
h) in den unter 10 bezeichneten Fällen die Bezeichnung als 
„Kaiserlicher Ober-Richter des südwestafrikanischen Schutzgebietes“ 
anzuwenden. 
3. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Kaiserliche Kommissar 
ermächtigt. Die Gerichisbarkeit erster Instanz wird durch die vom Reichskanzler ermächtigten 
Personen ausgeübt. 
Für den Fall der Behinderung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten 
Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers 
berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Es ist jedoch zu 
beachten, daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren 
Instanz bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung betheiligt war (Civilprozeßordnung § 41, 
Nr. 6, Strasprozeßordnung § 23, Absatz 1). Für den Fall, daß aus diesem Grunde oder aus 
sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten 
Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Vertreter zu bestellen. Die 
Bestellung erfolgt durch den Kaiserlichen Kommissar oder dessen ordentlichen Vertreter. 
4. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt 
ihres Amtes, sofern sie nicht bereits als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, einen 
Eid dahin zu leisten: 
„Ich 2rc., schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Kaiserlichen Richters in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet getreulich zu 
erfüllen. So wahr mir Gott helfe." 
Die Eidesleistung kann auch mittelst Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von 
der Vereidigung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen.
	        
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