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5. Stationsbezirk Dar-es-Salaam.
Nördliche Grenze:
Südliche Grenze: Südlich von Kissiju nach dem Rusidji hin verlaufend und diesen
ungeführ mit dem 38. Grad östlicher Länge treffend. Von hier aus dem NRufidji und später
dem Rueha bis Marenga Mkati folgend.
Die Besetzung und Verwaltung von Kissiju erfolgt von Dar-zes-Salaam aus.
Südgrenze des Bezirks Bagamoyo.
6. Stationsbezirk „an der Rufidji-Mündung"“.
Die Besetzung der Station an der Rufidsi-Mündung ist für später in Aussicht
genommen.
Nördliche Grenze: Südgrenze des Bezirks Dar-es-Salaam.
Südliche Grenze: Von der Mohorro-Bai (Mündung des Flusses Mohorro) nach
Westen zum Rufidji hin verlaufend und diesen an der Südgrenze von Mahenge schneidend,
der Südgrenze Mahenges bis zum Uranga hin folgend und alsdann dem Flusse Uranga folgend
weiter nach Westen verlaufend.
II. Südliche Provinz (südlich des Rufidji).
Die Abgrenzungen dieser Provinz werden später erfolgen.
(L. S.)
(gez.) Schmidt,
Stellvertretender Reichskommissar für Ost-Afrika.
Statistik über die vom 1. April bis zum 30. Juui 1890 in das Togogebiet eingeführten
zollpflichtigen Waaren in Nettomengen.
Rum Genever Tabak PulverGewehre Salz
—— –**
unter über unter über engl
40% 40—60% 60% % 40—60% GCG00 k Stückg
/0 /o /0 * 1 0 * g Pfund *) 8
Liter Liter Liter Kisten zu 8 Litern
27912 27515— 395 641 —28884 s859 174 885
I
Elpersonaliem
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem For—
schungsreisenden Dr. phil. Karl Peters den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse, dem Bau—
inspektor und ersten Sekretär bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun Schran die
Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes 2. Klasse des Großbherzoglich
Sächsischen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken zu verleihen.
Der Sekondlieutenant v. Spangenberg, à la suite des Füsilier-Regiments General=
Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannoversches) Nr. 73, ist auf ein Jahr zur Dienst-
leistung bei dem Auswärtigen Amt kommandirt worden.
*) In der Statistik für das Etatsjahr vom 1. April 1889 bis zum 31. März 1890 (D. Kol. Bl.
Nr. 5 vom 1. Juni 1890) ist hier ebenfalls „engl. Pfund“ zu setzen, nicht „100 engl. Pfund“, wie irrthümlich
angegeben.