truppe steigen wird. Hierbei kommt aber in
Betracht, daß das Leben am Bestimmungsorte
sehr theuer ist.
Ferner wird derselbe vollständig ausge-
rüstet, muß sich aber verpflichten, die Aus—
rüstung nach Möglichkeit zu schonen, und ist
für selbstverschuldete Beschädigung haftbar.
Endlich wird der Verpflichtete frei nach
Sansibar und seiner Zeit, das heißt nach Ab-
lauf seiner Verpflichtung oder wenn er krank-
heitshalber zurück muß, nach der Heimath,
einem deutschen Hafen, befördert und erhält
während der Reise freie Verpflegung. Erfolgt
die Entlassung aber im Wege der Strafe, so
fällt jeder Anspruch auf kostenfreie Heimbe-
sörderung fort.
Im Falle einer Erkrankung, deren Folge
Invalidität ist, werden die Pensions= und Ver-
gewesen.
sorgungsansprüche gemäß Allerhöchster Kabinets-
Ordre vom 19. Februar 1889 für diejenigen
Offiziere und Unteroffiziere, welche aus dem
aktiven Dienststande in die Schutztruppe über-
nommen sind, entsprechend denen der Armee
geregelt. Diejenigen Leute, welche aus einem
Civilberuf in die Schutztruppe eintreten, er-
halten eine einmalige Abfindung, deren Höhe
der Reichskommissar in jedem einzelnen Falle
sestsetzt.
Gesundheits-zustand der Schutztruppe und Landes-
verhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Nach Berichten des Hauptmanns v. Fran-
Cois ist der Gesundheitszustand der nach dem
südwestafrikanischen Schutzgebiet entsandten
Mannschaften ein ausgezeichneter.
Die Anwesenheit der Truppe übt trotz
ihrer geringen Anzahl schon jetzt weit und breit
einen beruhigenden Einsluß aus. Die Nach-
richt von der Verstärkung derselben hat das
Gefühl der Sicherheit für Leben und Eigen-
thum und hiermit die Lust zur Arbeit und
nützlichen Thätigkeit erhöht. Insbesondere ist
dies bei den Bastards von Rehoboth der Fall,
zu welchen Hauptmann v. Frangois sich
Anfang Dezember v. J. auf einer Rekognos-
A#lrungsreise mit einigen Leuten begeben hatte.
Hauptmann v. Francois gedenkt die
kommende Zeit zu benutzen, um sich Landes-
kenntniß zu verschaffen und die Karte des
Schutzgebietes zu vervollständigen. Er beab-
sichtigt insbesondere dem nördlich von Reho-
both gelegenen Platze Windhoek einen Besuch
abzustatten. Derselbe liegt auf der Bölker-
scheide Damara—Namaqua an der Hauptver-
kehrsstraße nach Süden. Windhoek zeichnet sich
nach einem Berichte v. Frangois' durch Wasser-
reichthum und die Möglichkeit der Anlage von
Reis-, Mais-, Wein= und anderen Kulturen
aus. Das Wasser entquillt 10 bis 12 warmen
Quellen mit einer Temperatur von 70° bis
80°% R., die an dem Westrande einer 300 m
langen, das Niveau des Windhveker Flusses
um 25 m überhöhenden Terrasse sich befinden.
Kalkstein und Quarz bedecken die Hänge und
üppiger Baum= und Graswuchs lennzeichnet
den Wasserabfluß. Seit der Besiegung Nan
Yonkers durch Hendrik Witbvoi im Juli
v. J. ist der Platz herrenlos.
Gesundheits zustand der Deutschen Schutztruppe
für Gstafrika.
Trotz der ungünstigen Witterungsverhält-
nisse ist der Gesundheitszustand der Denutschen
Schutztruppe für Ostafrika im Jamar und
Februar d. J. ein außerordentlich günstiger
Die Erkrankungen beschränkten sich
im Wesentlichen auf leichte Fälle von Malaria
und Darm-Affektionen. Ein Todesfall infolge
von Krankheit ist nicht vorgekommen. Der
gute Gesundheitszustand ist wohl hauptsächlich
auf den Umstand zurückzuführen, daß nunmehr
überall gute und gesunde Unterkunftsräume
errichtet worden sind.
verstärkung der Cstafrikanischen Schutztruppe.
Der seitens des Reichskommissars Major
Wissmann von der egyptischen Khedivieh-
Gesellschaft gecharterte Dampfer „Schibin" ist
mit Ergänzungsmannschaften für die denutsche
Schugtruppe in Ostafrika, bestehend aus
600 Sudanesen, sowie mit den aus Deutschland
eingetroffenen Offizieren und Unteroffizieren am
17. März d. J. von Suez nach Zanzibar in
See gegangen.
— — —
Bildung einer dandelskammer für Togo.
Wie aus Togo gemeldet wird, haben die
Kaufleute von Klein-Popo und Porto-Seguro
unter dem 20. Dezember v. J. beschlossen,
behufs Wahrung ihrer kaufmännischen Inter-
essen eine Handelskammer zu bilden.
Der Zweck dieser „Handelskammer von
Klein-Popo und Porto Seguro“ ist nach dem
Statut, gemeinsam kommerzielle Angelegenheiten
zu berathen, auf Abstellung von Mißbräuchen
sowie nachtheiligen Einrichtungen hinzuwirken,
und mit allen Kräften zu fördern, was im
Gesammtinteresse des Handels sich als nöthig
erweisen sollte. Für die geschäftliche Leitung
der Handelskammer werden ein Präsident,
ein Schriftführer und ein Kassirer auf je
sechs Monate gewählt. Die Handelskammer
wird regelmäßig am 1. jedes Monats zu-
sammentreten.