Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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einem Stempel versehen, welcher den betreffenden Eigenthümern die Erlaubniß giebt, das Gewehr 
zu führen. Wer innerhalb dreier Monate, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, sein 
Gewehr nicht vorgezeigt hat, hat bei einer späteren Abstempelung eine Gebühr von 2½ Rupien 
zu zahlen. Wer nach 12 Monaten, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechuet, noch im 
Besitze eines ungestempelten Gewehres vorgesunden wird, demjenigen wird zur Strafe sein 
Gewehr ohne eine Geldabfindung konfiszirt. Alle, die Ihr Gewehre habt, kommt daher 
und holt Euch durch die Stempelung Euren Erlaubnißschein, denn sonst werdet Ihr Eure 
Gewehre verlieren. 
Jedermann, der ein neues Gewehr zu kaufen oder einzuführen wünscht, hat dasselbe 
ebenfalls vorzuzeigen und stempeln zu lassen. Die Stempelung dieses neuen Gewehres ist jedoch 
nicht kostenfrei, sondern hat der Eigenthümer eine Gebühr von 2 ½2 Rupien für das Gewehr 
zu zahlen. 
Hinterlader-Gewehre sind nur mit ganz besonderer Erlaubniß gestattet, im Allgemeinen 
aber streng verboten. Dieselben werden gegen Vorderlader ausgetauscht werden, sobald der 
Eigenthümer das Gewehr auf der Station vorzeigt. Wenn später Jemand im Besitze eines 
Hinterladers gefunden wird, so wird er schwer bestraft werden. 
(L. S.) (gez.) Schmidit, 
Stellvertretender Reichskommissar für Ost-Afrika. 
  
Kamerun, den 22. Juli 1890. 
Verordnung, betreffend Aufstellung einer Statistik für Kamernun. 
Verordnung Nr. XXXV. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältusse der deutschen Schutz- 
gebiete und die Verfügung des Reichslanzlers vom 29. März 1889, verordnet der Unter- 
zeichnete was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die nach § 2 der Gouvernements-Verordnung Nr. XXXIV vom 22. Januar d. J. 
betreffend Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr,) vierteljährlich bei der 
Zollbehörde einzureichenden Verzeichnisse über die aus dem Schutzgebiete Kamerun ausgeführten 
Erzeugnisse müssen die Angabe des Werthes der einzelnen ausgeführten Waarenmengen unter 
Zugrundelegung des letzten hier belannten enropäischen Marktpreises enthalten. Verantwortlich 
für die Richtigkeit der Werthsangaben ist der Verschiffer der Waaren. 
Bei Zuwiderhandlungen greifen die in der Verordnung Nr. XXXIV festgesetzten Straf- 
bestimmungen Platz. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) Graf Pfeil. 
  
  
. —...– . — 
III. Perspnalien. 
  
  
Der Kaiserliche Gonverneur von Kamerun Freiherr v. Soden wird sich gegen Mitte 
dieses Monats im dienstlichen Auftrage nach Ost-Afrika begeben. 
*) Siehe „Deutsches Kolonialblatt“ Nr. 1 vom 1. April 1890, S. 3 u. 4.
	        
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