Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

268 — 
Kolonial-Gesellschaften werden anfgefordert werden, aus ihrer Mitte Mitglieder zum Kolonial— 
rath in Vorschlag zu bringen. Im Uebrigen erfolgt die Berufung aus den Kreisen der Sach- 
verständigen nach dem Ermessen des Reichskanzlers. 
5 
Die Mitglieder des Kolonialraths versehen ihr Amt als Ehrenamt. 
Die auswärtigen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen eine ihren baaren 
Auslagen entsprechende Entschädigung nach Maßgabe einer besonderen Verfügung. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für je eine Sitzungsperiode des Kolonialraths. 
Die Zeitdauer dieser Perioden beträgt ein Jahr. 
8 4. 
Der Kolonialrath tritt auf Berufung des Reichskanzlers unter dem Vorsitz des Leiters 
der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts oder des mit seiner Stellvertretung beauftragten 
Beamten der Kolonial-Abtheilung zusammen. 
Er hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von der 
Kolonial-Abtheilung überwiesen werden, und ist befugt, über selbstständige Anträge seiner Mit- 
glieder Beschluß zu fassen. 
Der Geschäftsgang wird durch eine vom Reichskanzler genehmigte Geschäfts- 
ordnung geregelt. 
85. 
Mitglieder der Kolonial-Abtheilung sowie Vertreter anderer Behörden können mit 
Genehmigung des Reichskanzlers den Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnen. 
8 6. 
Der Kolonialrath wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß von drei Personen, 
welcher außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von der Kolonial-Abtheilung um sein 
Gutachten in einzelnen Fragen mündlich oder schriftlich befragt werden kann. 
Berlin, den 10. Oktober 1890. 
Der Reichskanzler. 
v. Caprivi. 
Lokalzulage für die Hulkbefatzung in Kamernn.-) 
Ich bestimme, daß den Meiner Marine angehörenden Personen der Besatzung des in 
Kamerun stationirten Hulks eine Lokalzulage zu gewähren ist, welche für den Unteroffizier auf 
30 Mark und den Gemeinen auf 22,50 Mark monatlich festgesetzt wird. 
Neues Palais, den 10. Oktober 1890. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Hollmaun. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marinc-AmtK. 
  
*) Marineverordnungsblatt Nr. 19 vom 17. Oktober 1890, S. 144.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.