des weiblichen Geschlechts. 293
geltend gemachte und wohl nock häufiger heimlich im Hintergrunde liegende,
Einwendung nicht Platz greifen, dass durch die Uebertragung von Schul-
ämtern an Frauen den Männern ein Nahrungszweig verkümmert und
namentlich den bereits in der Laufbahn begriffenen I.ehrern eine Anzahl
der besseren und angeneliımeren Stellen entzogen werde. Diess ist aller-
dings der Fall, aber weder von rechtlicher, noch von sittlicher Bedeutung.
Das Weib hat so gut ein Recht auf einen erlaubten Nahrungszweig, als
der Mann, und handelt es sich dabei von einer staatlichen Ernennung, so
darf nur die grössere Brauchbarkeit entscheiden; dass aber diese in ge-
wissen Beziehungen und zu bestimmten Leistungen auf Seiten des \Weibes
ist, muss zugegeben werden. Was aber die Beschränkung der bisherigen
Anzahl von Schulstellen für Männer betrifft, so folgt nur darans, dass künftig
eine kleinere Anzahl von Bewerbern in die Seminare für männliche Lehrer
aufgenommen wird, die übrigen itzt dazu Geneigten aber sich einer andern
Beschäftigung zuzuwenden haben, was dem Mann ja immer möglich ist, jeden
Falles leichter als der Frau. Jedes Monopol ist ungerecht; doppelt ge-
bässig und ein brutaler Missbrauch der Gewalt aber ist ein Monopol des
Mannes zur Benachtheiligung des \Veibes.
Zu 4. Die im Vorstehenden geltend gemachten Vortheile und Rück-
sichten sind so bedeutend, dass ihnen Rechnung zu tragen wäre, auch wenn
Opfer gebracht werden müssten. Nun findet aber sogar das Gegentheil
statt. Eine Frau bat geringere Bedürfnisse, als ein Mann; sie kann manche
derselben durch eigene Nebenarbeit, somit ohne Aufwand, befriedigen.
Daher kann sie auch selbst bei gleichen Leistungen und auf derselben ge-
sellschaftlichen Stufe sich mit einem bei Weitem geringeren Einkommen
begnügen. Die Verwendung von Frauen bei dem öffentlichen Unterrichte
gewährt daher, im Vergleiche mit einer Besetzung derselben Stellung durch
Männer, eine wesentliche Ersparniss, welche um so weniger zu missachten
ist, als die Ansprüche an die Gemeinde- und Staatskasse für Unterrichts-
zwecke gerade eben itzt sich sehr bedeutend steigern, und die also auch
ihrer Seits der Sache nur das Wort reden kann.
Aus diesem Allem ergibt sich denn aber, dass die Zulassung von Frauen
zu Schuldiensten zwar nicht ganz ohne Nachtleile, aber doch im Ganzen
überwiegend vortheilhaft, somit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Hiermit ist denn aber freilich die Frage nur ganz im Allgemeinen be-
antwortet. Es muss itzt auch untersucht werden, in welchen Fällen die
Uebertragung eines Lehramtes an eine Frau wirklich möglich ist, d. h.
also, ob nicht in bestimmten Fällen trotz der Räthlichkeit iin Ganzen über-
wiegende besondere Nachtheile entgegenstehen. Hierzu müssen vor Allem
die verschiedenen Arten von Schulen wohl unterschieden werden.
Wenn in einem Dorfe nur eine einzige Schule mit einem einzigen