Volltext: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

des weiblichen Geschlechts. 293 
geltend gemachte und wohl nock häufiger heimlich im Hintergrunde liegende, 
Einwendung nicht Platz greifen, dass durch die Uebertragung von Schul- 
ämtern an Frauen den Männern ein Nahrungszweig verkümmert und 
namentlich den bereits in der Laufbahn begriffenen I.ehrern eine Anzahl 
der besseren und angeneliımeren Stellen entzogen werde. Diess ist aller- 
dings der Fall, aber weder von rechtlicher, noch von sittlicher Bedeutung. 
Das Weib hat so gut ein Recht auf einen erlaubten Nahrungszweig, als 
der Mann, und handelt es sich dabei von einer staatlichen Ernennung, so 
darf nur die grössere Brauchbarkeit entscheiden; dass aber diese in ge- 
wissen Beziehungen und zu bestimmten Leistungen auf Seiten des \Weibes 
ist, muss zugegeben werden. Was aber die Beschränkung der bisherigen 
Anzahl von Schulstellen für Männer betrifft, so folgt nur darans, dass künftig 
eine kleinere Anzahl von Bewerbern in die Seminare für männliche Lehrer 
aufgenommen wird, die übrigen itzt dazu Geneigten aber sich einer andern 
Beschäftigung zuzuwenden haben, was dem Mann ja immer möglich ist, jeden 
Falles leichter als der Frau. Jedes Monopol ist ungerecht; doppelt ge- 
bässig und ein brutaler Missbrauch der Gewalt aber ist ein Monopol des 
Mannes zur Benachtheiligung des \Veibes. 
Zu 4. Die im Vorstehenden geltend gemachten Vortheile und Rück- 
sichten sind so bedeutend, dass ihnen Rechnung zu tragen wäre, auch wenn 
Opfer gebracht werden müssten. Nun findet aber sogar das Gegentheil 
statt. Eine Frau bat geringere Bedürfnisse, als ein Mann; sie kann manche 
derselben durch eigene Nebenarbeit, somit ohne Aufwand, befriedigen. 
Daher kann sie auch selbst bei gleichen Leistungen und auf derselben ge- 
sellschaftlichen Stufe sich mit einem bei Weitem geringeren Einkommen 
begnügen. Die Verwendung von Frauen bei dem öffentlichen Unterrichte 
gewährt daher, im Vergleiche mit einer Besetzung derselben Stellung durch 
Männer, eine wesentliche Ersparniss, welche um so weniger zu missachten 
ist, als die Ansprüche an die Gemeinde- und Staatskasse für Unterrichts- 
zwecke gerade eben itzt sich sehr bedeutend steigern, und die also auch 
ihrer Seits der Sache nur das Wort reden kann. 
Aus diesem Allem ergibt sich denn aber, dass die Zulassung von Frauen 
zu Schuldiensten zwar nicht ganz ohne Nachtleile, aber doch im Ganzen 
überwiegend vortheilhaft, somit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 
Hiermit ist denn aber freilich die Frage nur ganz im Allgemeinen be- 
antwortet. Es muss itzt auch untersucht werden, in welchen Fällen die 
Uebertragung eines Lehramtes an eine Frau wirklich möglich ist, d. h. 
also, ob nicht in bestimmten Fällen trotz der Räthlichkeit iin Ganzen über- 
wiegende besondere Nachtheile entgegenstehen. Hierzu müssen vor Allem 
die verschiedenen Arten von Schulen wohl unterschieden werden. 
Wenn in einem Dorfe nur eine einzige Schule mit einem einzigen