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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Juhaber lantender Obligationen
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin im Betrage von
10 556 000 Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., thun kund und sügen
hiermit zu wissen:
Nachdem die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu Berlin auf Grund des von dem
Reichskanzler als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschlusses der Hauptversammlung ihrer Mit-
glieder vom 20. November 1890 darum nachgesucht hat, daß ihr Zwecks Aufbringung der
Mittel für die Bezahlung der Seiner Hoheit dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung
der Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ost-Afrika vorgelagerte Küstengebiet
sammt dessen Zubehörungen und der Insel Mafia zu gewährenden Entschädigung von 4 Millionen
Mark, sowie Zwecks Aufbringung der Mittel für dauernde wirthschaftliche Anlagen in dem
deutsch-ostafrikanischen Gebiete und für die Beförderung des Verkehrs nach demselben die Auf-
nahme einer Anleihe im Gesammtbetrage von 10 556 000 Mark gegen Ausgabe von auf jeden
Inhaber lautenden, mit Zinsscheinen versehenen Obligationen gestattet werden möge, so wollen
Wir, da sich hiergegen nichts zu erinnern gefunden, gemäs § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin durch gegenwärtiges Privilegium die Befugniß
ertheilen, auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkünd-
bare, nach anliegendem Muster auszufertigende Obligationen im Gesammtbetrage von 10556000
Mark, in Buchstaben: zehn Millionen fünfhundert sechsundfünfzigtausend Mark, in folgenden
Abschnitten:
6456 Stück zu 1000 Mark = 6 456 000 Mark,
4000 Stück zu 500 Mark = 2 000 000 Mark,
7000 Stück zu 300 Mark = 2 100 000 Mark
auszustellen, welche mit jährlich 5 pCt. zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane
mittelst Verloosung halbjährlich, vom 1. Juli des auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres
ab, mit wenigstens 0,3257 des Kapitals zuzüglich der aus den ersparten Zinsen tilgbaren
Nominalbeträge zu amortisiren und zum Course von 105 PpCt. einzulösen sind. Die Ertheilung
des Privilegiums erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber der Obligationen
die daraus sich ergebenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der
Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches
Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der
Obligationen eine Gewährleistung seitens des Staates nicht übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. November 1890.
(I. S.) (gez.) Wilhelm. R.
(ggez.) v. Caprivi. Migquel.
Vereinbarung mit England betreffs Abtretung der Küste des deutschen
Interessengebietes in Ost-Afrika durch den Sultan von Zanzibar.
Ueber die Abfindung des Sultaus von Zanzibar für die Abtretung seiner auf dem
Festlande gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen sowie der Insel Mafia (Artikel XI Absatz 1 des
deutsch-englischen Abkommens vom 1. Juli d. J.) ist zwischen der deutschen und englischen