Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Juhaber lantender Obligationen 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin im Betrage von 
10 556 000 Mark. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., thun kund und sügen 
hiermit zu wissen: 
Nachdem die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu Berlin auf Grund des von dem 
Reichskanzler als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschlusses der Hauptversammlung ihrer Mit- 
glieder vom 20. November 1890 darum nachgesucht hat, daß ihr Zwecks Aufbringung der 
Mittel für die Bezahlung der Seiner Hoheit dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung 
der Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ost-Afrika vorgelagerte Küstengebiet 
sammt dessen Zubehörungen und der Insel Mafia zu gewährenden Entschädigung von 4 Millionen 
Mark, sowie Zwecks Aufbringung der Mittel für dauernde wirthschaftliche Anlagen in dem 
deutsch-ostafrikanischen Gebiete und für die Beförderung des Verkehrs nach demselben die Auf- 
nahme einer Anleihe im Gesammtbetrage von 10 556 000 Mark gegen Ausgabe von auf jeden 
Inhaber lautenden, mit Zinsscheinen versehenen Obligationen gestattet werden möge, so wollen 
Wir, da sich hiergegen nichts zu erinnern gefunden, gemäs § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin durch gegenwärtiges Privilegium die Befugniß 
ertheilen, auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkünd- 
bare, nach anliegendem Muster auszufertigende Obligationen im Gesammtbetrage von 10556000 
Mark, in Buchstaben: zehn Millionen fünfhundert sechsundfünfzigtausend Mark, in folgenden 
Abschnitten: 
6456 Stück zu 1000 Mark = 6 456 000 Mark, 
4000 Stück zu 500 Mark = 2 000 000 Mark, 
7000 Stück zu 300 Mark = 2 100 000 Mark 
auszustellen, welche mit jährlich 5 pCt. zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane 
mittelst Verloosung halbjährlich, vom 1. Juli des auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres 
ab, mit wenigstens 0,3257 des Kapitals zuzüglich der aus den ersparten Zinsen tilgbaren 
Nominalbeträge zu amortisiren und zum Course von 105 PpCt. einzulösen sind. Die Ertheilung 
des Privilegiums erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber der Obligationen 
die daraus sich ergebenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der 
Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches 
Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der 
Obligationen eine Gewährleistung seitens des Staates nicht übernommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. November 1890. 
(I. S.) (gez.) Wilhelm. R. 
(ggez.) v. Caprivi. Migquel. 
Vereinbarung mit England betreffs Abtretung der Küste des deutschen 
Interessengebietes in Ost-Afrika durch den Sultan von Zanzibar. 
Ueber die Abfindung des Sultaus von Zanzibar für die Abtretung seiner auf dem 
Festlande gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen sowie der Insel Mafia (Artikel XI Absatz 1 des 
deutsch-englischen Abkommens vom 1. Juli d. J.) ist zwischen der deutschen und englischen
	        
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