Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Regierung durch Notenwechsel vom 27./28. Oktober d. J.5) die folgende Vereinbarung ge- 
troffen worden. 
I. Die Kaiserliche Regierung zahlt in London bis zum 31. Dezember des laufenden 
Jahres die Summe von 4 (vier) Millionen Mark in Gold. 
II. Bis die Zahlung dieser Summe vollständig erfolgt ist, fährt die Deutsch- 
Ostafrikanische Gesellschaft fort, dem Sultan monatliche Abrechnungen über die von ihr ein- 
genommenen Zölle zu geben und ihm diejenigen Zahlungen zu leisten, auf welche er nach den 
bestehenden Abmachungen Anspruch zu erheben hat. Die Zollbeträge, welche seit dem 30. Juni 
d. J. einbehalten worden sind, werden sofort ausgezahlt, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 
III. Nach erfolgter Zahlung der im Artikel 1 erwähnten Summe wird sich die 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft jeder Einmischung in die Angelegenheiten der Zollverwaltung 
(eustom-honse) in Zanzibar enthalten. 
IV. Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft wird spätestens am 31. Dezember d. J. 
alle von ihr benutzten Waarenhäuser und sonstigen Gebäude, welche Eigenthum des Sultans 
sind und entweder einen Theil des Zollhauses in Zanzibar bilden oder sich an dieses an- 
schließen, rämmen und dem Sultan wieder zur Verfügung stellen. Auch wird die Gesellschaft 
die rückständige Miethe für diese Gebäude, soweit dies noch nicht geschehen ist, sofort und die 
laufende Miethe bis zur Räumung monatlich zahlen. 
Bekanntmachung. 
In weiterer Ausführung der Verfügung der Kolonial-Abtheilung vom 7. November d. J 
(Nr. 16, S. 287 des „Deutschen Kolonialblattes“) ist bestimmt worden, daß die amtlich ent- 
sandten Forschungsreisenden und Leiter wissenschaftlicher Stationen in den Schutzgebieten solche 
zum Dienstinventar gehörigen wissenschaftlichen Instrumente, welche momentan unbrauchbar 
geworden sind, behufs der Wiederinstandsetzung stets mit erster Gelegenheit 
„An das Königliche Museum für Völkerkunde, Kolonial-Abtheilung, Berlin SW., 
Königgrätzer Straße Nr. 120“ 
zu senden haben. 
  
II. Verordnungen und Mittheilungen der Behöürden in den 
Schutgebieken. 
Abänderung der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1887 für die Jusel 
Jab 
Auf Grund der Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse im Schutzgebiet der Marschall-Inseln, wird bestimmt wie folgt: 
Die Nr. 5 und 7 der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1887 für die Insel Jabwor 
wird, wie folgt, abgeändert: 
Nr. 5. Es ist dem Inhaber der Schankstelle verboten, Glücksspiele in seinem Lokale 
zu gestatten. 
Der Zuwiderhandelnde wird in Gemäßheit des § 285 N. Str. G. B. mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mark bestraft, auch kann ihm die Schankkonzession entzogen werden. 
Nr. 7. Wer innerhalb des Hafens von Jaluit, d. h. innerhalb einer Entfernung von 
einem Kilometer von der Insel Jabwor in der Lagune mit Dynamit oder sonstigem Spreng- 
*) Reichsanzeiger vom 22. November 1890.
	        
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