Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Kamernun. 
Beschreibung der Galg= und Interims-Unisorm für 
die in den Schutzgebieten verwendeten Reichs- 
beamten (Allerhöchste Ordre vom 24. Februar 
1886 und 4. Februar 1888j. 1—2. 
Beschreibung der Uniform der bei den Kaiserlichen 
Behörden in den drei westafrikanischen Schutz- 
gebieten verwendeten Sekretäre und Unterbeamten 
(Allerhöchste Ordre vom 4. Februar 1888). 2—3. 
Vorläufige Vereinbarung zwischen Deutschland und 
England. 101. 
Bekanntmachung, betreffend die Beurkundung des 
Personenstandes in den Amtsbezirken Kamerun 
und Togo. 147. 
Deutsch-englisches Abkommen (deutscher und eng- 
lischer Text). 120. 
Denkschrift über die Beweggründe zum deutsch-eng- 
lischen Abkommen. 163. 
Neu-Guinea. 
Beurkundung des Personenstandes in der Station 
Hatzfeldthafen betreffend. 17. 
Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse 
des ehemaligen Landeshauptmanns auf den 
Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der 
Neu-Guinea-Kompagnie. 47. 
Verfügung, betreffend die Ernennung des Wirklichen 
Legationsraths Dr. Rettich zum Kommissar für 
die Neu-Guinen-Kompagnie. 48. 
Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Be- 
fugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet 
der Neu-Guinea-Kompagnie. 65. 
Allerhöchste Ordre, betreffend die Uniformen für die 
Kaiserlichen Beamten und Unterbeamten im Schutz- 
gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. 101. 
Verlegung der Postagentur Kerawara nach Herhberts- 
höh. 253. 
Beurkundung des Personenstandes in Finschhafen, 
Herbertshöh und Constantinhafen betreffend. 269. 
Verlegung des Sitzes der Kaiserlichen Verwaltung 
des Bismarck-Archipels nach Herbertshöh. 269. 
Bestellung des Kanzlers Schmiele zum Stellver- 
treter des Reichskommissars für das Schutzgebiet 
der Neu-Guinea-Kompagnie. 269. 
Togo. 
Beschreibung der Galg= und Interims-Uniform für 
die in den Schutzgebieten verwendeten Reichs- 
beamten (Allerhöchste Ordre vom 24. Februar 
1886 und 4. Februar 1888). 1—2. 
Beschreibung der Uniform der bei den Kaiserlichen 
Behörden in den drei westafrikanischen Schutz- 
gebieten verwendeten Sekretäre und Unterbeamten 
(Allerhöchste Ordre vom 4. Februar 1888). 2—3. 
Vorläufige Vereinbarung zwischen Deutschland und 
England. 101. 
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Belanntmachung, betreffend die Beurkundung des 
Personenstandes in den Amtsbezirken Kamerun 
und Togo. 147. 
Deutsch-englisches Abkommen (deutscher und eng- 
lischer Tert). 1290. 
Denkschrift über die Beweggründe zum deutschzeng- 
lischen Abkommen. 163. 
Marschall-Inselu. 
Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichts- 
barkeit erster Instanz im Schutzgebiet der Mar- 
schall-Inseln. 48. 
Allerhöchste Ordre, betreffend die Uniformen für die 
Kaiserlichen Beamten und Unterbeamten im Schutz- 
gebiete der Marschall-Inseln. 101. 
Vorräthighaltung von Proviant auf Jaluit. 147. 
Bekanntmachung, betreffend die Beurkundung des 
Personenstandes im Schutzebiete der Marschall- 
Inseln. 163. 
Verschiedenes. 
Bekanntmachung, betr. die Errichtung der Kolonial- 
Abtheilung des Auswärtigen Amts. 119. 
Anweisung, betreffend die Behandlung der aus den 
deutschen Schutzgebieten eingehenden wissenschaft- 
lichen Sendungen. 149. 
Erstes Verzeichniß derselben: Beilage in Nr. 10. 
Sendungen an das Königliche Museum für Völker- 
kunde. 287. 
Reparatur von Instrumenten durch Vermittelung des 
Museums für Völkerkunde. 308. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eineo 
Kolonialrathes. 267. 
Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung dieses 
Erlasses. 267. 
Vermittelung zwischen der Kolonial-Abtheilung des 
Auswärtigen Amtes und den protestankischen 
Missionsgesellschaften. 269. 
Erlaß des Evangelischen Ober-Kirchenrathes an die 
Evangelische Missions-Gesellschaft für Ost-Afrika 
wegen Entsendung von Geistlichen. 288. 
Ermäßigung der Fahrpreise des Norddeutschen Lloyd 
für Mitglieder der Missions-Gesellschaften. 332. 
Perordnungen und Mittheilunnen der 
Behäörden in den Schungebieten. 
Ost-Afrika. 
Uebereinkommen zwischen dem Reichskommissar für 
Ost-Afrika und dem Generalverwalter der britisch- 
ostafrikanischen Gesellschaft über die Beschränkung 
des Handels mit Waffen und Munition, sowie 
über sonstige Maßnahmen in den beiderseitigen 
Verwaltungsgebieten. 17.
	        
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