380 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz.
wird, wenn sich die Betheiligten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben
durch den Kreisausschuss) festgestellt und muß hinsichtlich der Regelung der
Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Kom-
munallasten in den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestä-
tigung des Bezirksausschusses9.
c) Gesammt-Armenverbände.
§. 9. Die einen einheitlichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband)
gegenwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken
bleiben als solche bestehen. Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser
Verbände maßgebenden statutarischen Vorschriften können durch verfassungs-
mäßigen, von dem Bezirksausschusse bestätigten Beschluß des betreffenden Ver-
bandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vor-
schriften des §. 10 ubgeändert werden?). «
§. 10. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt-Armenverbände
nicht durch statutarische Vorschriften geregelt ist, bleibt den betheiligten Ge-
meinden und Gutsbezirken die Vereinbarung solcher statutarischen Vorschriften,
vorbehaltlich der Bestätigung der letzteren durch den Bezirksausschuss über-
lassen; in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wird die Verfassung
des Gesammt-Armenverbandes durch ein nach Anhörung der Betheiligten von
dem Kreistage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beschließendes,
von dem Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut geregelt?).
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus Abgeord-
neten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die
Zahl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entsendenden Abgeordneten,
sowie geeigneten Falles die Zahl der dem Abgeordneten eines Gutsbezirkes
einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden
und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen
Armenpflege bestimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Guts-
bezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten
der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden
Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis
sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel aus
ihrer Mitte. Dem Vorsitzenden kann eine Dienstunkosten-Entschädigung ge-
währt werden. Die Wahlen erfolgen nach den entsprechenden Vorschriften
der Gemeinde-Verfassungsgesetze. In Beziehung auf die Verwaltung der ge-
meinsamen Armenpflege stehen, nach Maßgabe der Gemeinde-Verfsssungs=
gesetze, der Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte der Gemeinde-
vertretung (Gemeindeversammlung), dem Vorsitzenden derselben aber die Rechte
des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten
Zu Anmerkung 3 auf S. 379.
Gute diese kommunalrechtliche Eigenschaft von zuständiger Stelle abgesprochen, so ver-
liert das Statut ohne Weiteres seine Gültigkeit, E. O. V. XXIV. 118.
In den sieben östlichen Provinzen beschließt gemäß L. G. O. 88§. 136, 138 auf
Beschwerden und Einsprüche, betr Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selb-
ständigen Gutsbezirke, der Gesammt-Armenverbände zu den Beiträgen für Verbands-
zwecke der Verbandsvorsteher. Gegen den Beschluß ist Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren beim Kreisausschusse, oder wenn dem Verbande eine Stadtgemeinde angehört,
beim Bezirksausschusse zulässig.
1) Vergl. Zust. Ges. 88. 40, 44. Z #
2) Nach L. G. O. 88. 131 Abs. 1, 138 finden die Bestimmungen des Tit. IV
das. über Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke zur gemein-
samen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten auch auf bereits bestehende Ge-
sammt-Armenverbände sinngemäße Anwendung. Deren statutarische Vorschriften müssen
daher umgearbeitet und mit den Bestimmungen der L. G. O. (8§. 132 Abs. 1,
133—136, 138) in Einklang gebracht werden. 6
,) Für die sieben östlichen Provinzen treten an Stelle des §. 10 Abs. 1 die Be.
stimmungen in L. G. O. 88. 131 Abs. 2 ff., 137, 138.