eutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
heransgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Amle.
II. Jahrgang. Gerlin, J. März 1391. Uummer 5.
Diese Zeilschrift erscheint am 1. und 15. fedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigejugt die mindestens einmal viertel.
jübtlich erscheinenden: uiunde von Forichungereisenden und Gelehrten aus den deutichen Schutgebieten-, herausucgeben
von Dr. Freiherr o“ — Der jür das Kolonialblatt mit den Beiheften belrögt 3 Mark. Man
cbonnint dei allen Vostämtern und Vuchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Kö iguhe Hojbuchhandlung
von Erust Siegiried Mittler und Sohn, Berlin 8W12, gochstraue 68—170, zu di
Inhalt. Ermachtigung zur Beurlundung des bersonenstande? Jür den stellvertretenden Gouverneur
Zimmerer in Kamerun und den Kailerl. Kommiessar Friedrich Wilhelm Nose in Finschhafen S 95.—
Ernennung von Kommissaren für die Deutiche Lolonialgeselschait fur Südwest- Afrika und die Deutsch-
Ostafrikanische Gesellschaft —. 95. — Fgolltarise für das Kongo-Becken S. 900. — Verzeichniß der
zu Gerichtobeisitzern bezw. deren Stellvertretern ernannten Personen im Schungebiet der Neu-Guinea-
Kompagnie S. 97. — Personalien S. 98. — Bekanntmachungen für die Schisssahrt S. 98. — Schisso=
bewegungen S. 98.
Nichtamtlicher Theil. Personal= Nachrichten — 90. — Kosealiiche und Schiffa- Nachrichten
S. 90. — Wissenschaftliche Sammlungen S S. 100. HBasuo-Land S. 101. Von der deutschen
Schubimupe für Südwest-Afrika S. 101. — Modisikationen der Selye des Kongo-Staates
S. 102. — Handelybewegung der französischen Besiungen am Ausen von Benin S. 102. — Britisch=
Neu- Guinea S. 102. Die Benennung der Inselwelt des Großen Oceans S. 101. — Landwirth-
ichaitliche Station im surwestafrikanischen Schutzgebiet S. 105. — lleber die Kultur des Nicinns
S. 105. — Anleitung zur Anpflanzung und Behandlung von Dattelpalmen S. 10I. — Litterarische
esorcchungen S. 108. — Litteratur-Verzeichniß S. 109. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Derordnungrn der Reichsbehörden.
Auf Grund des §. 1 des Gesebes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (N. G. Bl. 1886, S S. 75), des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiser
lichen Verordnung vom 21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gouverneur Zimmerer in
Kamerun für den dortigen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und
die Geburten, Heirathen und Sterbesälle derselben zu beurlunden.
Auf Grund des § I des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz
gebiete (N. G. Bl. 1888, S. 75) und des § 1 des Gesetzes, betressend die Eheschließung und
die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870
ist dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutgebiet der Neu Guinca-Kompagnie Friedrich
Wilhelm Rose für den Bezirl der Station Finschhafen die allgemeine Ermächtigung ertheilt
worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeboreue sind, bürgerlich gültige Eheschließungen
vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle zu beurlunden.
Zum Kommissar für die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest Afrika ist an Stelle
des Wirklichen Legationsraths Dr. Rettich der Wirkliche Legationsrath Freiherr v. Norden
slocht, zum Kommissar für die Deutsch Ostafrikanische Gesellschaft an Stielle des Wirklichen
Legationsraths Freiherrn v. Nordeuflucht der Wirkliche Legationsrath Dr. Rettich
bestellt worden.