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Urlunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn
sie unter dem Namen der Gesellschaft von zwei Milgliedern der Direltion bezw. deren Stell.
vertretern unterschrieben sind.8)
Vorschriften, betreffend die von dem Gonverneur von Deutsch-Ost-Afrita
zu führende Flagge und das ihm gegenüber von der Kaiserlichen Marine
zu beobachtende Ceremoniell.
(Genehmigt durch Allerhöchste Ordre vom 5. März 1891.)
1. Dem Gouvernement von Deutsch-Ost Afrika steht im Sinne des § 13 ad 2 des
Allerhöchst genehmigten Flaggen= und Salut-Reglements das Recht zur Führung der Kriegs-
flagge zu.
2. Dem Gouverneur von Deutsch:Ost Afrita sieht für die Daner des Aufenthaltes
innerhalb der Grenzen des Schutzgebieles das Recht zur Führung einer Flagge nach beifolgender
Zeichnung) zu, sobald er sich auf einem Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine oder
auf einem Regierungsfahrzeuge des Gonvernements eingeschifft hat. Diese Flagge wird im
Großtopp gesetzt, das Kommandozeichen auf einem Schisse oder Fahrzeuge der Kaiserlichen
Marine bleibt dabei wehen. Auf einem Regierungssahrzeuge des Gouvernements, salls dieses
gemäß § 16 des Flaggen= und Salut-Reglements den Kriegswimpel führt, wird dieser nieder-
geholt, sobald die Flagge des Gouverneurs gesetzt wird.
Die Flagge des Gonverneurs darf von demselben auch im Boot an einem Flaggenstock
im Bug geführt werden.
3. Dem Gonverneur ist innerhalb der Grenzen des Schutzgebietes von S. M. Kriegs-
schiffen, soweit dieselben salutfähig sind, ein persönlicher Salut von 17 Schuß zu geben,
und zwar:
a) bei seiner ersten Einschissung auf einem Kriegsschiff zwecks Ueberführung nach
seinem Regierungssitz durch eines der anwesenden Kriegsschiffe S. M.;
beim ersten Landen am Sitze seiner Regierung durch eines der amvesenden
Kriegsschiffe S. M.;
bei einem offiziellen Besuch an Bord eines Schisses S. M. und zwar beim
Vonbordgehen — von dem besuchten Schiff, jedoch nur durch ein Schiff an
demselben Tage und von demselben Schifse —, sosern dasselbe den Komman-
danten nicht gewechselt hat — nur einmal in demselben Kalenderjahre;
beim Verlassen seines Regierungssitzes in Folge Entbindung von seinem Amte
durch eines der anwesenden Kriegsschisse S. M.
Ein dem Gonverneur von Schiffen fremder Nationen gegebener Salut
wird nicht erwidert.
1. An sonstigen Ehrenbezeugungen stehen dem Gouverneur an Bord der Kriegs-
schisse S. M. zu: 6 Fallreepsgasten (Matrosen) und Präsentiren der Sicherheitswache, sowie
Empfang durch den Wachossizier und den Kommandanten.
5. Der Gouverneur empfängt den ersten Besuch von allen Flaggoffizieren, Kommo-
doren und Kommandanten. Den Besuch der Flaggofsiziere und Kommodore, sowie aller Kapi-
läne zur See erwidert er persönlich, den Besuch anderer Offiziere kann er durch den Kanzler
oder einen Offizier der Schutztruppe erwidern lassen.
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*) Einen ausführlicheren Auszug aus dem Statut enthält Nr. 46 des „Neichsanzeigers“ vom
21. Februar 1891.
*?) Die Handeloflagge mit dem Reichsadler im mittleren — weißen — Streisen wird in Nr. 7
des „Deutschen Kolonialblatteo" zum Abdruck gelangen.