Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Urlunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn 
sie unter dem Namen der Gesellschaft von zwei Milgliedern der Direltion bezw. deren Stell. 
vertretern unterschrieben sind.8) 
Vorschriften, betreffend die von dem Gonverneur von Deutsch-Ost-Afrita 
zu führende Flagge und das ihm gegenüber von der Kaiserlichen Marine 
zu beobachtende Ceremoniell. 
(Genehmigt durch Allerhöchste Ordre vom 5. März 1891.) 
1. Dem Gouvernement von Deutsch-Ost Afrika steht im Sinne des § 13 ad 2 des 
Allerhöchst genehmigten Flaggen= und Salut-Reglements das Recht zur Führung der Kriegs- 
flagge zu. 
2. Dem Gouverneur von Deutsch:Ost Afrita sieht für die Daner des Aufenthaltes 
innerhalb der Grenzen des Schutzgebieles das Recht zur Führung einer Flagge nach beifolgender 
Zeichnung) zu, sobald er sich auf einem Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine oder 
auf einem Regierungsfahrzeuge des Gonvernements eingeschifft hat. Diese Flagge wird im 
Großtopp gesetzt, das Kommandozeichen auf einem Schisse oder Fahrzeuge der Kaiserlichen 
Marine bleibt dabei wehen. Auf einem Regierungssahrzeuge des Gouvernements, salls dieses 
gemäß § 16 des Flaggen= und Salut-Reglements den Kriegswimpel führt, wird dieser nieder- 
geholt, sobald die Flagge des Gouverneurs gesetzt wird. 
Die Flagge des Gonverneurs darf von demselben auch im Boot an einem Flaggenstock 
im Bug geführt werden. 
3. Dem Gonverneur ist innerhalb der Grenzen des Schutzgebietes von S. M. Kriegs- 
schiffen, soweit dieselben salutfähig sind, ein persönlicher Salut von 17 Schuß zu geben, 
und zwar: 
a) bei seiner ersten Einschissung auf einem Kriegsschiff zwecks Ueberführung nach 
seinem Regierungssitz durch eines der anwesenden Kriegsschiffe S. M.; 
beim ersten Landen am Sitze seiner Regierung durch eines der amvesenden 
Kriegsschiffe S. M.; 
bei einem offiziellen Besuch an Bord eines Schisses S. M. und zwar beim 
Vonbordgehen — von dem besuchten Schiff, jedoch nur durch ein Schiff an 
demselben Tage und von demselben Schifse —, sosern dasselbe den Komman- 
danten nicht gewechselt hat — nur einmal in demselben Kalenderjahre; 
beim Verlassen seines Regierungssitzes in Folge Entbindung von seinem Amte 
durch eines der anwesenden Kriegsschisse S. M. 
Ein dem Gonverneur von Schiffen fremder Nationen gegebener Salut 
wird nicht erwidert. 
1. An sonstigen Ehrenbezeugungen stehen dem Gouverneur an Bord der Kriegs- 
schisse S. M. zu: 6 Fallreepsgasten (Matrosen) und Präsentiren der Sicherheitswache, sowie 
Empfang durch den Wachossizier und den Kommandanten. 
5. Der Gouverneur empfängt den ersten Besuch von allen Flaggoffizieren, Kommo- 
doren und Kommandanten. Den Besuch der Flaggofsiziere und Kommodore, sowie aller Kapi- 
läne zur See erwidert er persönlich, den Besuch anderer Offiziere kann er durch den Kanzler 
oder einen Offizier der Schutztruppe erwidern lassen. 
□ 
— 
*) Einen ausführlicheren Auszug aus dem Statut enthält Nr. 46 des „Neichsanzeigers“ vom 
21. Februar 1891. 
*?) Die Handeloflagge mit dem Reichsadler im mittleren — weißen — Streisen wird in Nr. 7 
des „Deutschen Kolonialblatteo" zum Abdruck gelangen.
	        
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