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Einfuhr von den deutschen Schutzgebieten der Südsec.
Im besonderen Waaren-
Verkehr ohne Aeredelunge=
Verkehr)
Waarengattung
Geschätter
Werth in
100 ku netto 1000 Marl
Menge in
Schaf= 2c. Felle, rohe behaarte. . . 13 2
Hörner, Hornspitzen 2c., rohe . 28 2
Fleisch von Vieh, frisch, eingesalzen 2c. . 5 —
Ausfuhr nach den deutschen Schutzgebicten der Südsec.
Sprengsiosse oder Sprengmittel ..... ..·. 207 3:3
Weinsteinsäure (Weinsäure) . .. . .... ..... 75 20
Eisendraht, auch faconnirt, verkupsert . .... . . . 1818 31
Eisenwaaren, grobe, nicht abgeschlissen 2c. ..... ... 159 15
Cement: Noman-Cement 2c. .... . . 279353 126
Kleider 2c. aus Baumwolle, Leinen, Wolle 2c. 7 10
Vier aller Art, auch Meth.. ..... 1116 10
Perspnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nach-
benannten Offizieren die Genehmigung zur Anlegung folgender ihnen verliehenen Orden zu
erlheilen: der 3. Klasse des von Sr. Hoheit dem Sultau von Sansibar verliehenen
Ordens „der strahlende Stern“: dem Selondlieutenant d. Res. des 3. Bayerischen Insanterie
Regiments Prinz Karl von Bayern Schmidt I., dem Premierlientenant a. D. v. Zelewsli,
zuletzt im Infanterie-Regiment Nr. 99, dem Premierlieutenant d. Res. des Kaiser Alexander
Garde-Grenadier Regiments Nr. 1 Freiherrn v. Eberstein und dem Premierlientenant a. D
Krenzler, zuletzt im Feld-Arlillerie Regiment König Karl (1. Württembergisches) Nr. 19,
simmtlich Chefs in der Ostafrikanischen Schutztruppe, — sowie der 1.. Klasse desselben Ordens:
den beiden Osfizieren in der Ostafrikanischen Schutztruppe: Heymons, Premierlieutenant a. D.,
zuletzt im 7. Rheinischen Infanterie Negiment Nr. 69, und v. Sivers, Lientenant zur Ser
der Reserve.
In Finschhafen (Deutsch Neu-Guinca) ist zu Neujahr der interimistische Sekretär beim
dortigen Kaiserlichen Kommissariat Arthur Hildebrandt nach eben vollendetem 3.1. Lebens-
jahre verstorben.
Der Kaiserliche Militärintendanturassessor im Gardekorps Dr. Kanzli und der Marinc=
zahlmleister Hensel sind zur Deutschen Schuttruppe für Ost-Asrila kommandirt worden. Dem
Ersteren sollen die Befugnisse des obersten Verwallungschefs, dem Letzteren diejenigen des Land-
remmeisters bei dem Kaiserlichen Gonvernement übertragen werden.