Lehrerinnen — Lehrerpensionen. 403
Lehrerinnen. Im Allgemeinen gelten für Lehrerinnen an Volksschulen
dieselben Bestimmungen, wie für Volksschullehrer (s. d.), insbesondere
sind die durch die Anstellung erworbenen Rechte dieselben (AVO. vom
25. August 1874 S. 155 § 401). Für die Vorbildung bestehen beson-
dere Lehrerinnenseminare. Die Aufnahme in dieselben setzt vollendetes
14. Lebensjahr und die durchschnittliche Vorbildung einer mittleren Volks-
schule voraus, im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über
Seminare (s. d.) ebenfalls (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 8s8 68
bis 74 mit Seminarordnung vom 29. Januar 1877 S. 126). L. haben
sich der Schulamtscandidaten= (s. d.) und Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.)
im Wesentlichen nach den für Volksschullehrer geltenden Bestimmungen
zu unterwerfen. Beide Prüfungen erfolgen an den Lehrerinnenseminaren.
Die Schulamtscandidatenprüfung kann auf Wunsch auf die facultativen
Fächer (englische Sprache, Clavierspiel, Harmonielehre) erstreckt werden,
während die Katechese wegfällt, an die Stelle der Uebersetzung aus der
lateinischen Sprache und des katechetischen Entwurfs aber Uebersetzungen
in die französische und englische Sprache treten (Prüfungsordnung vom
1. November 1877 S. 307, insbesondere §§ 36, 54, 6 Pct. 6 und 7,
§§ 76, 194, 214, 381, Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25). Ueber
die Prüfungen für das Fach der Nadelarbeiten gelten die Bestimmungen
für Fachlehrer (s. d.). Geprüfte unverheirathete L. können an Volksschu-
len, die Classen mit gemischten Geschlechtern haben, nur zur Verwendung
in den unteren und mittleren Classen, in den Mädchenabtheilungen dage-
gen für alle Classen ständig angestellt werden. Mit der Verheirathung
haben L. ihre Stelle ohne Anspruch auf Ruhegehalt niederzulegen. Kin-
der aus einer früheren Ehe haben keinen Anspruch auf Waisenpension
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 18, und, AVO. vom 25. August
1874 S. 155 8§ 401). Ueber Amtswohnung und Umzugskosten s.
AVO. 88 4,, 428.
Lehrerinnenseminare, s. Seminare.
Lehrerpensionen. Für die Pensionirung der Lehrer besteht die allgemeine
Lehrerpensionscasse, für die Pensionirung ihrer Wittwen und Waisen die
allgemeine Lehrerwittwen= und Waisencasse. Anspruch auf Pension aus
diesen Cassen haben alle Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks-
schulen und höheren Schulanstalten sowie ihre Hinterbliebenen im Wesent-
lichen nach den für Staatsdienerpensionen (s. d.) geltenden Grundsätzen,
s. Ges. vom 25. März 1892 S. 21 mit Uebergangsbestimmungen im
Ges. vom 16. April 1892 S. 88 und, soweit hierdurch nicht erledigt,
Ges. vom 10. März 1890 S. 42, Ges. vom 22. August 1876 S. 317
§ 33, Ges. vom 5. März 1874 S. 22 § 9, Ges. vom 26. April 1873
S. 350 § 183, Ges. vom 9 April 1872 S. 117 (insbes. 8 8, Abzug
bei Aufenthalt im Auslande betr.), Ges. vom 31. März 1870 S. 98
(insbes. § 4, die Berechnung des pensionsfähigen Einkommens betr.).
Insbesondere die Wittwen= und Waisenpensionen betrifft, soweit durch
das Ges. vom 25. März 1892 nicht erledigt, Ges. vom 9. April 1872
S. 119 (insbes. §SS§ 4—6), Ges. vom 1. Juli 1840 S. 121 (insbes.
§ 9“, 10). Pensionsbeiträge werden nicht mehr erhoben (Ges. vom
26“