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Zuschlag von 5 Mark für je 50 Kilogramm gewährt werden; um den gleichen
Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.
§ 4
Die Reichsstelle für Speisefette kann Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen, wenn die Rücksicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse in
einzelnen Landesteilen es erfordert.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6462) Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. Vom 14. September 1918.
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom
20. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird bestimmt:
Die Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 20. Mai 1916 Reichs-
Gesetzbl. S. 417) in der Fassung der Bekanntmachung über Änderung der Höchst-
preise für Soda vom 11. September 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 827) tritt mit
Wirkung vom 15. September 1918 außer Kraft.
Berlin, den 14. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Druckfehlerberichtigung
Im Schaumweinsteuergesetze vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1064)
ist im § 19 Abs. 1 Zeile 3 (S. 1068) anstatt „schwere"“ zu setzen "schwerere“.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.