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§ 3.
Als „Küstengebiel“ im Sinne des vorigen Paragraphen ist das Gebiet landeinwärts
bis auf 20 km Entsernung von der Meeresküste zu verstehen.
8 4.
Von Zweigniederlassungen, welche außerhalb des Küstengebiets im Binnenlande liegen,
wnd eine Jahressteuer von 100 Mark erhoben.
* 5.
Im Schutzgebicte ansässige Geschäftshäuser und Händler, welche nur importiren, nicht
elportiren, haben eine Jahresabgabe von 500 Mark zu zahlen.
Besitzen dergleichen Geschäftstreibende indessen mehr als eine Handelsniederlassung
imerhalb des Schutzgebietes, so werden ihre Zweigniederlassungen zu derselben Stener herau
gezogen, wie diejenigen der im 8 1 bezeichneten Firmen.
86.
Nicht im Schutzgebiete angesessene Hausirhändler bedürfen zum Handelsbetriebe inner
halb desselben eines beim Kommissariat nachzusuchenden Erlanbnißscheines. Die Erlaubniß wird
mit einjähriger Gültigkeitsdauer und gegen Erlegung einer Gebühr von 500 Mark ertheilt.
*2
Die Jahresabgabe ist vom 1. Jannar 1891 ab in vierteljährlichen Raten Pränumerando
au die Kommissariatskasse in deutschem oder englischem Gelde zu entrichten; dem Ermessen des
Kommissars bleibt auf Antrag in jedem einzelnen Falle die Genehmigung einer anderen Zahlungs-
weise vorbehalten.
8 8.
Die Abgabe wird auch noch für das laufende Quartal postnumerando erhoben und
der vorsiehenden Verordnung in dieser Beziehung ausdrücklich rückwirlende Kraft ertheilt.
§ 9.
2
Bei Nichterfüllung der obigen Bestimmungen laun außer Nacherhebung des etwa
fälligen Steuerbetrages Geldstrase bis zu 300 Marl eintreten.
Sebbe, den 27. Oktober 1890.
Der Kaiserliche Kommissar.
J. V.:
(I.. S.) Krabbes.
Uebersicht ü#ber die gerichtlichen Geschäfte im Schutzgebiete der Nen-
Gninca-Kompagnie im Jahre 1890.
A. Gu Finschhafen.
I. Geschäfte der streitigen Gerichtsbarkeit.
1. Civilsachen.
In ersier Instanz: 6 ordentliche Prozesse und 3 sonstige Rechtssachen.
In der Bernfungsinstanz: 1 ordentlicher Proze.