YDeutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial,Ablheilung des Auswärligen Amlo.
l. Jahrgang. * Gerlin, I. Mai 1691. Unmmer 9.
diese GErribchrt erscheint am' 1. und 15. icdes Monats. 2 Develben, * ols Veihefte beigefügt die mindenens einmal vierte
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eiherr v. Danckelman. — de L ielicliabtodrteio * das RKotkonialblatl mit den Berbeften betrögt 3 Mark. Man
nVdor arun #t allen Postamtern 4% Auchbandlungen. — Eusendungen und Aniragen sind an die Konigliche Hofbuchhandlung
rust Sicafried Mittler und Sohn. Verlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu sichien.
Inhalt. Vertrag zwischen dem Deusschen Reich und dem Kongo= Staate S. 195. — Ermachtigung, du
Ausübung der Gerichtsbarkeit in O Otiimbingue durch den Negierungassessor KMöhler S.
ordnung des Reichskommissariato fur Ost-Asrika S. 201. — Personalien S. 202. — S.lacchunur
für die Schissfahrt S. 203. — Schiffobewegungen S. 20.
Nichtamtlicher Theil. Personal- Nachrichten S. 203. — Verkehrs= Nachrichten —. 20.). — Von
der Expedition Emin Paschas S . 201. — Bericht des Majoreo v. Wissmann über seine Expedition nach
dem Kilima-Rdscharo S. 200. — Gesundheitozustand der Deutschen Schutztruppe für Deutsch-Ost-
Afrila im Februar 1891 S. 206. — Abgrenzung der englischen! und italienischen Interessensuhäre in
S
S
Ost-Afrika S. 206. — Verschiedeneo auo Ost= NAfrila . 207. — Die Landederzeugnisse der Goldküsten=
Kolonie, deren Gewinnung und Verwerthung S. 207. — Handeloverkehr. des Kongo-Staates S. 209.
Litterarische Besprechungen S. 210. — Lilteratur-Verzeichniß S. 211. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Derordnungrun der Rrichsbehürden.
Vertrag zwischen dem Deutschen Neich und dem Kongo-Staate über die
Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Nechtohülfe
in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem
Gebiete des Kongo-Staates.
Vom 25. Juli 1800.4)
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und
Seine Majestät der König der Belgier, Souverän des Kongo Staates, überein-
gelommen sind, die Auslieserung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülse i
Strassachen zwischen den deutschen Schubgebieten in Afrila und dem Gebiete des Kongo Enaus
durch einen Vertrag zu regeln, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Zweck mit Vollmacht ver
jehen, und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Herrn Friedrich Johann Grasen v. Alvensleben, Allerhöchstihren außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät
dem Könige der Belgier und Wirllichen Geheimen Nalh,
Seine Majestät der König der Belgier, Sonverän des Kongo Staates:
den Herrn Edmond van Eetvelde, Generaladministrator des Departements
der answärtigen Angelegenheiten des Kongo-Staates,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer im guter und gehöriger Form besundenen Voll
machten, über folgende Arlikel übereingelommen sind:
*) Neichs-Gesetzblatt 1891, S. 91.