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werden (Art. 25). Der R. prüft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er
regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin
durch eine Geschäftsordnung (letzte Redaktion
vom 10. Febr. 1876) und erwählt seinen Präsi-
denten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer
(Art. 27). Der R. beschließt nach absoluter
Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Be-
schlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforder-
lich (Art. 28). Die Verhandlungen des R. sind
öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Ver= betisch ausgeführt werden.
handlungen in den öffentlichen Sitzungen bleiben
von jeder Verantwortung frei (Art. 22).
III. Die Mitglieder des R. sfind
Vertreter des gesamten Volkes und an Auf-
träge und Instruktionen nicht gebunden (Art. 29).
Reichstagsabgeordnete — Reichstagswahlen
I. Die Aufstellung der Wähler-
listen für die R. liegt den Gemeinde-
(Guts-) Vorständen nach einem vorgeschriebenen
Muster (Regl. Anl. A) ob. Die Wählerlisten
sind in zwei Exemplaren in der Weise aufzu-
stellen, daß in denselben alle Wahlberechtigten
(das sind die in der Gemeinde, bzw. bei Teilung
der letzteren in mehrere Wahlbezirke die in den
Wahlbezirken wohnenden wahlberechtigten Per-
sonen — § 7 Abs. 1 des G.) nach Zu- und Vor-
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort alpha-
(Wegen der Wahl-
berechtigung s. Reichstag Ib.) In den
Städten darf die Aufstellung auch in der alpha-
betischen Reihenfolge der Straßen, innerhalb der
letzteren nach den Nummern der Häuser und
innerhalb der Häuser nach alphabetischer Ordnung
Sie erhalten für die Dauer der Sitzungsperiode, der Wähler erfolgen. Bei den zum Zwecke der
sowie acht Tage vor deren Beginn und acht Stimmabgabe in mehrere Wahlbezirke geteilten
Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den Gemeinden ist die Wählerliste für jeden Wahl-
deutschen Eisenbahnen (s. hierzu Bek. vom bezirk gesondert aufzustellen (Wahlgesetz § 8;
27. Juni 1906 — RGBl. 851) und eine raten= Regl. § 1). Die Wählerliste ist spätestens vier
weise, vom 1. Dez. ab, zahlbare jährliche Auf-Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
wandentschädigung von insgesamt 3000 K, von mindestens acht Tage lang zu jedermanns Ein-
welcher für jeden Tag, an dem der Betreffende sicht auszulegen, was unter Angabe des Tages
der Plenarsitzung des R. ferngeblieben ist, 20.4 des Beginns der Auslegung, welcher von der
in Abzug gebracht werden (G. vom 21. Mai zuständigen Behörde festzusetzen ist, des Lokals,
1906 — RBl. 468 — §8§ 1 u. 2). Auch darf in welchem die Auslegung stattfindet, sowie
ein Reichstagsmitglied in seiner Eigenschaft als unter Hinweis auf die Einsprachefrist in orts-
Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, üblicher Weise noch vor dem Anfang der Aus-
wenn beide Körperschaften gleichzeitig versam= legung bekanntzumachen ist (Wahlgesetz § 8
melt sind, bei letzterer nur für diejenigen Tage Abs. 2; Regl. § 2 Abs. 1 u. 2).
Vergütung beziehen, für welche ihm ein Abzug
von der Reichsentschädigung gemacht wird; eben-
so darf es in dieser Eigenschaft während der
Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine
Eisenbahnfahrkosten annehmen (§ 6). Verzicht
Die Liste ist
mit einer Bescheinigung, daß dies geschehen,
von dem Gemeindel Guts)vorstande zu versehen
(Regl. § 2 Abs. 3). Über Einsprachen gegen die
Liste, welche binnen acht Tagen nach Beginn
der Auslegung bei dem Gemeindevorstand oder
auf die Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig dessen hierzu ernannten Kommissar oder der
(5 8).
präsidenten vom 25. Mai 1906 (Reichstagshand-
buch 1907, 148). — Ein Mitglied des R. kann
nicht zugleich Mitglied des BR. sein (Art. 9).
Beamte bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt
in den R. Annahme eines Reichs= oder Staats-
amtes oder Eintritt in ein Reichs= oder Staats-
amt mit höherem Rang oder höherem Gehalt
hat den Verlust des Mandats zur Folge (Art. 21).
Wegen der Unverantwortlichkeit (Immu-
nität) der Reichstagsabgeordneten (Art. 30)
s. Redefreiheit und Verfassung
(treußische) VI.
Laband, Deutsches Staatsrecht Bd. 1 (1901) S. 269 ff.;
Sen if desgl. 1, 213 ff.; G. Meyer, desgl., 1905,
Reichstagsabgeordnete s. Reichs er fas-
sung; Reichstag III und Reichstags-
wahlen.
Reichstagswahlen. Für die Vollziehung der
R. sind das Wahligesetz für den Reichs-
tag des Norddeutsschen Bundes
vom 31. Mai 1869 (BG#Bl. 145), sowie das auf
Grund des § 15 desselben von dem BR. er-
lassene Ausführungsreglement vom
28. Mai 1870 (Bo#l. 275) — in den §§ 9,
11—13, 15—21, 27 u. 34 abgeändert durch die
unter Zustimmung des R. (vgl. Wahlgesetz § 15
Abs. 2) von dem B. beschlossene Bekannt-
machung vom 28. April 1903 (REBl. 202) —
maßgebend.
Vgl. hierzu AusfBest. des Rcichstags=
hierzu niedergesetzten Kommission schriftlich oder
protokollarisch unter Beifügung der erforder-
lichen Beweismittel anzubringen sind, hat, wenn
nicht die Erinnerung sofort für begründet er-
achtet wird, die zuständige Behörde binnen
längstens 3 Wochen, vom Beginne der Aus-
legung ab gerechnet, Entscheidung zu treffen
und diese den Beteiligten durch Vermittlung
des Gemeindevorstandes bekanntzugeben, worauf
die Liste in den beiden Exemplaren, unter kurzer
Vermerkung der Gründe der Streichungen und
Nachtragungen am Rande, sowie Beifügung
etwaiger Belagstücke am 22. Tage nach Be-
ginn der Auslegung vom Gemeindevorstande
abzuschließen ist, das zweite Exemplar unter
Bescheinigung der völligen Ubereinstimmung
mit dem Hauptexemplar (Wahlgesetz § 8; Regl.
§§ 3 u. 4). Nach Abschluß der Liste ist jede
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe
untersagt (Regl. § 4 Abs. 3). Das Haupt-
exemplar der Liste nebst den Belagstücken wird
von dem Gemeindevorstand aufbewahrt, das
zweite Exemplar dem Wahlvorsteher (s. II)
behufs Benutzung bei den Wahlen übergeben
(Regl. § 5 Abs. 1). Die Wählerlisten für die-
jenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer
Gemeinde bestehen, werden von dem Wahl-
vorsteher durch Zusammenheften der Wählerlisten
d. einselnen Gemeinden gebildet (Regl. § 5
. 2).
II. Die Reichstagsabgeordneten werden, und