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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Nangverhältnisse und Uniformen der
Kaiserlichen Beamten in Deutsch-Ost-Afrika.
Ich will hierdurch auf Grund des § 17 des Reichsbeamtengesebes vom 31. März
1873 (N. G. Bl. S. 61) und des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebicte (R. G. Bl. S. 75 für 1888) Meinen Beamten in Deutsch-Ost-Afrila einen mili-
tärischen Rang mit der Maßgabe beilegen, daß dieser Nang den bezeichneten Kolonialbeamten
nur in Ost-Asrika und für ihre Amtsdauer zusteht, und zwar:
1. dem Oberrichter und den Kommissaren den Nang des Oberstlientenants,
den Kanzlern, Bezirksrichtern, dem Zolldireltor und dem Intendanten den Rang
des Hauptmanns,
den Vorstehern des Gouvernementsbüreaus, der Hauptlasse und des Hauptzoll-
amts den Rang des Premierlientenants,
den Kassirern, Selretären, Negistratoren, Buchhaltern und Zollbeamten den Nang
des Selondlientenants bezw. Deckosfiziers nach Bestimmung des Reichskanzlers,
5. den Unterbeamten den Rang der Unterossigiere (Feldwebel, Sergeant, Unlerofsizier)
nach Bestimmung des Gorwerneurs.
Oberrichter hat vor den Kommissaren, unter allen anderen Beamten bei gleichem
Range das ostafrilanische Dienstalter den Vorrang.
Ferner will Ich auf Grund der eingangs angeführten Gesetze die Unisormen für die
in Deutsch Ost Afrila verwendeten Beamten nach Maßgabe der anliegenden Beschreibung hier-
durch feststellen.
Ich beauftrage Sie, wegen Einführung der Unisorm das Weitere zu veranlassen.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser“, den 3. Juni 1891.
(gez.) Wilhelm I. R.
(cgez.) v. Caprivi.
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An den Reichslanzler (Auswärtiges Amt).
Seitens des Neichslanzlers, welchem staimienmäßig die Aussicht über die Kamerun-
Land-= und Plantagen-Gesellschaft und die Kaiser Wilhelmsland-Plantagen Gesellschaft zustht,
ist zum Kommissar für die erstgenannte Gesellschaft der Legationsrath v. König und zum
Kommissar für die letztgenannte Gesellschaft der Legationsrath Sonnenschein ernaunt
worden.
Drrordnungen und Wittheilungen der Behörden in den
Schungebirken.
Verordnung.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete und der Versügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit
wie solgt:
In dem Schutzgebicte von Togo darf an Sonn= und Feiertagen nur gegen eine vom
Schiffsführer an das Kaiserliche Kommissariat vorher zu entrichtende Gebühr Waare von
Schissen aus= bezw. in Schiffe eingeladen werden. Als Sonn und Feiertage gelten nicht der
sogenannte „zweite“" Oster-, der „zweite“ Pfingst= und „zweite“" Weihnachtsfeiertag.