Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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führung: in Ost. und West Afrika insbesondere durch Entsendung von Expe— 
ditionen ins Innere, behufs Anregung und Sicherung des Zuzuges, sowie durch 
Anlegung und Begünstigung von Sammelplätzen, an welchen Arbeiter angeworben 
werden können; 
.) wo der Mangel an eingeborenen Arbeitern oder die besondere Art der Arbeit 
den Bezug ausländischer Arbeitei nöthig macht, die Vermittelung der Regierung 
bei den betresfenden ausländischen Regierungen behufs Erwirlung der Erlaubniß 
zur Auswanderung sowie Anordnung der nöthigen Maßregeln zur Sicherung 
des Transportes der Arbeiter. 
IV. Es enmsiehlt sich Einrichtung und Betrieb größerer Musterpflanzungen behufs 
a) Zucht des für das einzelne Schutzgebiet am besten sich eignenden Sameus, 
Ermittelung der besten Pflanzungsmethoden, 
Ermittelung der zur Kultur am besten sich eignenden Arten von Baumwolle, 
(1) Ermittelung der besten Methode zur Erzeugung eines gleichmäßigen Produltes, 
— 
j)Heranbildung von weißen Aussehern und von Vorarbeitern aus Eingeborenen: 
in Verbindung mit 
) der Aufstellung von Maschinen zur Reinigung und Verpackung der Baumwolie, 
deren Benutung auch Anderen, namentlich lleinen Pflanzern gegen ein angemessenes 
Entgelt zu gewähren sein würde. 
V. Cx empfiehlt sich die Begünstigung des Kleinbetriebes durch Beihülfe zur Ve- 
schaffung von Sämereien und Erleichterung des Verlaufs seiner Produlte durch Einrichtung 
von Abnahmesitellen. 
VI. Es empfiehlt sich die Gewährung einer Prämie bei der Ausfuhr marktfähiger, 
im Schutzgebiet erzeugter Baumwolle in Höhe von 10 Ps. per Kilogramm auf die Dauer von 
zehn Jahren. 
VII. Es enpsiehlt sich, die Herstellung direkter und regelmäßiger Dampserverbindungen 
zwischen den einzelnen Schutgebieten und dem Mutterland, wo solche noch nicht vorhanden 
sind, und die Herstellung von öfsentlichen Wegen und Hasenbanten zur Erleichterung des Ver- 
lehrs in den Schutzgebicten zu unterstützen. 
Nach einer telegraphischen Meldung aus Dar-zes Salgam hat der Kaiserliche Gouverneur 
für Ost-Afrila am 1l. Juli d. J. dir Zollverwaltung übernommen. 
Dem siellvertretenden Kanzler bei dem Kaiserlichen Kommissariat für das Schutzgebiet 
der Neu-Guinea-Kompagnie, Königlich Preußischen Gerichtsassessor Geißler, ist die Er- 
mächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarteit erster Instanz im Schubgebiete der Neu 
Guinca-Kompagnie ertheilt worden. 
Demselben ist serner auf Grund des § 1 des Gesetzes, betressend die Rechtsver- 
hältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. B. 1888 S. 75) und des §& 1 des Gesetzes, 
betressend die Eheschließung und die Beurtundung des Personenstandes von Reichsangehörigen 
im Auslande, vom 1J. Mai 1870 innerhalb des Bezirls der Station Herbertshöh für seine 
Person und die Dauer seiner Thätigteit in der Station die allgemeine Ermächligung er- 
theilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborenc sind, bürgerlich gültige Ebe- 
schließungen vorzunehmen und die Geburts= und Sterbefälle zu beurlunden.
	        
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