Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Der Zolltarif der Goldküsten-Kolonie beruht 
auf folgenden Verordnungen: 
1. Customs Tariff Ordinance vom 
7. April 1887. 2. The Customs Tariff 
Ordinance, 1887, Amendment Ordinance 
vom 30. Dezember 1889. 3. Quittah Customs 
Tariff Ordinance vom 26. April 1890. 
Danach werden in dem westlich vom 
Volta gelegenen Theile der Goldküsten- 
Kolonie folgende Zölle erhoben: 
. 
Sterl. Schill. Pence 
Wein, Wleb 0onter, und Bier 
für e Gullon 
eeh ie — bvoselben — 1 — 
Brandy, Genever, Num, 
Liquenre undverschiedene 
Spirituosen odergebrannte 
Wasser, nicht verfüßt oder ver- 
mischt, sosern der Stärkegrad 
* Normalgehalt (Prool nach 
Tdrometer) nicht 
Wersreigt= für die Old Wine 
Gallon oder einen Theil der- 
selben — 2 6 
zund für jeden Grad über 
den Normalgehalt (Proos) 
für die Old Wine Gallon 
oder einen Theil derselben — — 
Vrandy, Genever, Num, 
Liqueure undverschiedene 
Spirituosen odergebrannte 
Wasser, sofern dieselben ver- 
süßt oder vermischt sind, so 
der Stärkegrad nicht 
sesistellen läßt, für die Old 
Wine Gallon oder einen 
Theil derselben — 2 6 
Verarbeiteter Tabak, Cigarren, 
Schnupstabak, das Pfund oder 
ein Theil vesselben .. — 
llnvetarbeutetT 
und oder ein Theil Eresseddas — — 
Schießpulver, das- hfund oder 
ein Theil desselb 
Fruerwassen jeder —— das Stack 
Gefüllte Patronen, daes Dsundert 
oder ein Theil dav 
Ungefüllte, desggl. 
Blei in jeder Form, das Pfund 
oder ein Theil davon. — — ½ 
Glasperlen, Boote und Canoes, 
Messingwaaren, Brot und 
Biscuit, Baumaterial, Tau- 
gerk, Baum mwollenwaaren, 
Thonwaaren, Mehl, Möbel, 
Eisen= und Stahlwaaren, Ke- 
rosin und anderes Vrennöl, 
Hausgeräth, Maschinen (außer 
Hür #ergwerts- und Ackerbau- 
wecke), Parfümerien, Pro- 
bistoneen, Reis, Seidenwaaren, 
Seife, Zucker, Kleidungsstücke, 
Wollenwaaren, sowie sämmt- 
liche anderen Waaren, welche 
nicht in einer der Verordnung 
(vom 30. Dzene 1889) bei- 
gefügten e 00 Positionen 
2—25 0n aufgeführt 
sind. 
12 
  
!.–— 
l 
  
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HO- 
l 
Z 
10 pCt. 
vom Werthe 
im Ausfuhrhafen. 
  
  
Von Einfuhrzoll befreit sind nach einer 
der Verordnung vom 30. Dezember 1889 bei- 
gefügten Liste solche Gegenstände, welche der 
Landwirthschaft, Schifffahrt u. s. w. dienen, 
serner namentlich auch Kohlen und Salz. 
Für den östlich vom Volta gelegenen 
Theil der Goldküsten-Kolonie ist unter 
dem 26. April v. J. die „Quittah Customs 
Ordinance 1890“ erlassen worden, welche 
gegen unser angrenzendes Togogebiet gerichtet 
ist. Sie steht in Kraft seit dem 1. Mai 1890 
und soll vorläufig bis zum 1. Juli 1891 in 
Geltung bleiben. Sie stellt also einen Ver- 
such dar. 
Nach dieser Verordnung wird östlich vom 
Volta von den meisten Waaren ein Zoll über- 
haupl nicht erhoben. Die Zölle beschränken sich 
auf folgende: 
#. 
Sterl. Schill. Pence 
Genever, nicht vermischt oder 
versüßt, sofern der Stärkegrad 
den Normalgehalt (Proos) 
vct übersteigt, für die Old 
Wine Gallon oder einen Theit 
in lben — — 6 
Desgl. Nrand)y, Num, Li- 
queure und verschicdene 
Hbirituosen oder gebrannte 
l 
i 
IF 
a 
Für jeden Grad über den 
Normalgehalt (Prool) für die 
Old Wine Guallon oder einen 
Theil derselben . 
Tabak das Pfund 
Schießpulver 100 T 
Gewehre 
1½ 
11/1 
1111 
.- 
Die pracos da corün in der Provinz Nozambiaue 
und ihre Reform. 
Die pracos da corOa, d. h. Krongüter, 
in der Provinz Mozambique sind eine aus dem 
Mittelalter überkommene Instikution, die auf 
ursprünglich arabischen Fundamenten steht. Als 
die Portugiesen im 15. und 16. Jahrhundert 
die Ostküste Afrikas sich unterwarfen, fanden 
sie die verschiedenen Sultanate, die von Arabern, 
Persern, Asghanen dort gegründet worden 
waren, in identischer Weise derart organisirt, 
daß die Eroberer sich auf die militärische Herr- 
schaft beschränkt, die Verwaltung des Landes 
aber in den Händen der einheimischen Fürsten 
(lumo, inhacuaiia) gelassen hatten, welche 
gegen die Verpflichtung, die Kopfsteuer (mussoco) 
zu erheben und an den Sultan abzuführen, 
Herren über Land und Leute geblieben waren. 
An dieser Einrichtung wurde sachlich zunächst 
nichts geänderk, nur setzten die Portugiesen, die
	        
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