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Der Zolltarif der Goldküsten-Kolonie beruht
auf folgenden Verordnungen:
1. Customs Tariff Ordinance vom
7. April 1887. 2. The Customs Tariff
Ordinance, 1887, Amendment Ordinance
vom 30. Dezember 1889. 3. Quittah Customs
Tariff Ordinance vom 26. April 1890.
Danach werden in dem westlich vom
Volta gelegenen Theile der Goldküsten-
Kolonie folgende Zölle erhoben:
.
Sterl. Schill. Pence
Wein, Wleb 0onter, und Bier
für e Gullon
eeh ie — bvoselben — 1 —
Brandy, Genever, Num,
Liquenre undverschiedene
Spirituosen odergebrannte
Wasser, nicht verfüßt oder ver-
mischt, sosern der Stärkegrad
* Normalgehalt (Prool nach
Tdrometer) nicht
Wersreigt= für die Old Wine
Gallon oder einen Theil der-
selben — 2 6
zund für jeden Grad über
den Normalgehalt (Proos)
für die Old Wine Gallon
oder einen Theil derselben — —
Vrandy, Genever, Num,
Liqueure undverschiedene
Spirituosen odergebrannte
Wasser, sofern dieselben ver-
süßt oder vermischt sind, so
der Stärkegrad nicht
sesistellen läßt, für die Old
Wine Gallon oder einen
Theil derselben — 2 6
Verarbeiteter Tabak, Cigarren,
Schnupstabak, das Pfund oder
ein Theil vesselben .. —
llnvetarbeutetT
und oder ein Theil Eresseddas — —
Schießpulver, das- hfund oder
ein Theil desselb
Fruerwassen jeder —— das Stack
Gefüllte Patronen, daes Dsundert
oder ein Theil dav
Ungefüllte, desggl.
Blei in jeder Form, das Pfund
oder ein Theil davon. — — ½
Glasperlen, Boote und Canoes,
Messingwaaren, Brot und
Biscuit, Baumaterial, Tau-
gerk, Baum mwollenwaaren,
Thonwaaren, Mehl, Möbel,
Eisen= und Stahlwaaren, Ke-
rosin und anderes Vrennöl,
Hausgeräth, Maschinen (außer
Hür #ergwerts- und Ackerbau-
wecke), Parfümerien, Pro-
bistoneen, Reis, Seidenwaaren,
Seife, Zucker, Kleidungsstücke,
Wollenwaaren, sowie sämmt-
liche anderen Waaren, welche
nicht in einer der Verordnung
(vom 30. Dzene 1889) bei-
gefügten e 00 Positionen
2—25 0n aufgeführt
sind.
12
!.–—
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HO-
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Z
10 pCt.
vom Werthe
im Ausfuhrhafen.
Von Einfuhrzoll befreit sind nach einer
der Verordnung vom 30. Dezember 1889 bei-
gefügten Liste solche Gegenstände, welche der
Landwirthschaft, Schifffahrt u. s. w. dienen,
serner namentlich auch Kohlen und Salz.
Für den östlich vom Volta gelegenen
Theil der Goldküsten-Kolonie ist unter
dem 26. April v. J. die „Quittah Customs
Ordinance 1890“ erlassen worden, welche
gegen unser angrenzendes Togogebiet gerichtet
ist. Sie steht in Kraft seit dem 1. Mai 1890
und soll vorläufig bis zum 1. Juli 1891 in
Geltung bleiben. Sie stellt also einen Ver-
such dar.
Nach dieser Verordnung wird östlich vom
Volta von den meisten Waaren ein Zoll über-
haupl nicht erhoben. Die Zölle beschränken sich
auf folgende:
#.
Sterl. Schill. Pence
Genever, nicht vermischt oder
versüßt, sofern der Stärkegrad
den Normalgehalt (Proos)
vct übersteigt, für die Old
Wine Gallon oder einen Theit
in lben — — 6
Desgl. Nrand)y, Num, Li-
queure und verschicdene
Hbirituosen oder gebrannte
l
i
IF
a
Für jeden Grad über den
Normalgehalt (Prool) für die
Old Wine Guallon oder einen
Theil derselben .
Tabak das Pfund
Schießpulver 100 T
Gewehre
1½
11/1
1111
.-
Die pracos da corün in der Provinz Nozambiaue
und ihre Reform.
Die pracos da corOa, d. h. Krongüter,
in der Provinz Mozambique sind eine aus dem
Mittelalter überkommene Instikution, die auf
ursprünglich arabischen Fundamenten steht. Als
die Portugiesen im 15. und 16. Jahrhundert
die Ostküste Afrikas sich unterwarfen, fanden
sie die verschiedenen Sultanate, die von Arabern,
Persern, Asghanen dort gegründet worden
waren, in identischer Weise derart organisirt,
daß die Eroberer sich auf die militärische Herr-
schaft beschränkt, die Verwaltung des Landes
aber in den Händen der einheimischen Fürsten
(lumo, inhacuaiia) gelassen hatten, welche
gegen die Verpflichtung, die Kopfsteuer (mussoco)
zu erheben und an den Sultan abzuführen,
Herren über Land und Leute geblieben waren.
An dieser Einrichtung wurde sachlich zunächst
nichts geänderk, nur setzten die Portugiesen, die