In Versolg dieser Order in Council hat Sir
Heury Loch nunmehr unter dem 10. Juni
d. J. eine Ausführungs-Verordnung erlassen,
durch welche die Verwaltung des bezeichneten
Gebietes geregelt wird. Die wesentlichsien Be-
stimmungen sind folgende:
Der Statthalter (Oigh Commissioner) bestellt
einen oder mehrere ständige Kommissare für örtlich
abgegrenzte Bezirke, erforderlichen Falls unter
dem Kommissar Assistenten, richterliche Beamte
und Polizei-Juspettoren. Der Kommissar er-
läßt, mit Genehmigung des Statthalters, die
nöthigen Verordnungen für seinen Bezirk.
Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten, an denen nur Eingeborene
betheiligt sind #es sei denn, daß der Nichter
dies doch für nothwendig crachtet.
consent dieser letztere Fall eintritt, sollen die
Rechte und Bräuche der Eingeborenen beobachtet
werden, soweit sie auwendbar sind und nicht
gegen Frieden, Ordnung und gute Regierung
versloßen.
Eingeborene Häuptlinge können zu Nichtern
über Eingeborene bestellt werden.
Das Verfahren sowie das materielle Recht
in bürgerlichen wie Strassachen werden von
der Kap-Kolonie übernommen.
Der Handelsbetrieb ist nur nach Erlangung
eines Gewerbescheines gestattet, dessen Erthei-
lung oder Erneuerung nach Ermessen verweigert
werden lann. Die Scheine werden nur für
das Kalenderjahr ausgestellt und losten für
diesen Zeitraum 10 Pfd. Sterl. Hausirscheine
sind theurer.
Wein, Bier oder Branntwein dürfen an
Eingeborenc nicht abgegeben, überhaupt ohne
vorherige schriftliche Erlaubniß nicht eingeführt
werden.
Wagen bedürsen zur Einfuhr einer schrift-
lichen Erlaubniß und unterliegen, salls sie ohne
solchen Schein betroffen werden, der Beschlag-
nahme. Durch diese Bestimmung und diesenige
über das Mitbringen von Wassen wird die
Trecksreiheil aufgehoben.
Kein Gewehr, Pistole oder Theile solcher
Schießwaffen, Schießpulver, Patronen, Blei
dürsen ohne vorherige — beliebig zu ver-
weigernde schriftliche Erlaubniß auf einen
andern übertragen werden, bei Geldbuße bis
500 Pfd. Sterl. oder Gesängniß bis zu sieben
Jahren.
Die Einführung dieser Gegenstände (Blei
ausgenommen) ist nur nach schriftlicher Erlanb
niß gestatlet: und zwar müssen nachgcorduete
Beamte dazu in jedem Falle vorher die Ge-
nehmigung des sländigen Kommissars einholen.
Die gesetzlichen Münzen, Maße und Ge-
wichte sollen diejenigen der Kap Kolonie sein.
Wenn hby
300
Es wird serner mit rückwirkender Kraft
bestimmt, daß keine Besitznahme oder Ansprüche
auf Land, keine Konzession oder Verleihung,
Rechte auf Land zu ertheilen, keine Auflage,
Steuer, Gebühr, keine Konzession oder Ver-
leihung Seitens eines eingeborenen Häuptlings,
mit oder ohne Vollmachtsurkunde u. s. w. gültig
sein sollen, ohne daß und bevor sie von dem
Statthalter, in dem letzgenannten Falle von
dem Staatssekretär Ihrer Majestät, anertannt
warden.
. .S. S., A. A. E. . S.,-J. A. S. S. S. S. S.-A. S. S.. A. S. A. A. S. A.. . S. . A. S.
Titterarische Besprechungen.
Aus Wunsch der Kolonial-Abtheilung des
Auswärtigen Amtes hat es Herr Professor
von der Gabelenz in höchst dankenswerther
Weise übernommen, ein „Handbuch zur Auf-
nahme fremder Sprachen“ zusammenzustellen,
welches demnächst im Druck erscheinen wird.
Ein solches Handbuch hatte sich seit ngerer
Zeit als ein Bedürfniß erwiesen. s ist in
erster Linie für unsere aeiriien Missio-
nare und Forschungsreisenden, dann aber auch
für alle Anderen bestimmt, die, während sie
in sernen Landen weilen, Zeit und Lust haben,
die Sprachenlunde zu fördern. Sprachlehrer
vom Fach kommen, wie v. d. Gabelenz in
der Einleitung zu seinem Handbuche bemerkt,
selten in die Lage, an Ort und Stelle Ma-
terialien sammeln zu können. Jene Anderen
aber, auf deren Hülfe sie angewiesen sind, ge-
minnen, wenn sie einmal ans Werk gehen,
leicht Lust und Verständniß für die Sache
und erleben es dann, daß auch das Sammeln
von Wörtern, Säßen und allerlei Texten zur
Passion werden laun. Dies Sammeln soll
ihnen erleichtert und der Wissenschaft sollen
brauchbare, zuverlässige, dabei durch eine ge-
wisse Uniformilät übersichtliche Arbeiten zu-
geführt werden. Demgemäß enthält das
Handbuch zunächst einc eingehende Anleikung
über die Methode des Abfragens, Beobachtens
und Aufszeichnens. Sodann folgt ein Wörter-
buch, welches nach Gegensländen, nicht alpha-
betisch, geordnet ist, da letztere Einrichtung den
Nachtheil hat, daß man oft sinnverwandte
Wörter an den verschiedensten Stellen zu-
sammensuchen muß. — Es ist zu erwarten,
daß das Handbuch, welches möglichst handlich
und zweckmäßig ausgestattet werden wird, der
Sprachforschung nütliche Dienste leistet.
Die Naturwissenschaftliche Wochenschrift“,
Redattion Ih#r. H. Potoni“c, enthält einen