Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

In Versolg dieser Order in Council hat Sir 
Heury Loch nunmehr unter dem 10. Juni 
d. J. eine Ausführungs-Verordnung erlassen, 
durch welche die Verwaltung des bezeichneten 
Gebietes geregelt wird. Die wesentlichsien Be- 
stimmungen sind folgende: 
Der Statthalter (Oigh Commissioner) bestellt 
einen oder mehrere ständige Kommissare für örtlich 
abgegrenzte Bezirke, erforderlichen Falls unter 
dem Kommissar Assistenten, richterliche Beamte 
und Polizei-Juspettoren. Der Kommissar er- 
läßt, mit Genehmigung des Statthalters, die 
nöthigen Verordnungen für seinen Bezirk. 
Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf 
Angelegenheiten, an denen nur Eingeborene 
betheiligt sind #es sei denn, daß der Nichter 
dies doch für nothwendig crachtet. 
consent dieser letztere Fall eintritt, sollen die 
Rechte und Bräuche der Eingeborenen beobachtet 
werden, soweit sie auwendbar sind und nicht 
gegen Frieden, Ordnung und gute Regierung 
versloßen. 
Eingeborene Häuptlinge können zu Nichtern 
über Eingeborene bestellt werden. 
Das Verfahren sowie das materielle Recht 
in bürgerlichen wie Strassachen werden von 
der Kap-Kolonie übernommen. 
Der Handelsbetrieb ist nur nach Erlangung 
eines Gewerbescheines gestattet, dessen Erthei- 
lung oder Erneuerung nach Ermessen verweigert 
werden lann. Die Scheine werden nur für 
das Kalenderjahr ausgestellt und losten für 
diesen Zeitraum 10 Pfd. Sterl. Hausirscheine 
sind theurer. 
Wein, Bier oder Branntwein dürfen an 
Eingeborenc nicht abgegeben, überhaupt ohne 
vorherige schriftliche Erlaubniß nicht eingeführt 
werden. 
Wagen bedürsen zur Einfuhr einer schrift- 
lichen Erlaubniß und unterliegen, salls sie ohne 
solchen Schein betroffen werden, der Beschlag- 
nahme. Durch diese Bestimmung und diesenige 
über das Mitbringen von Wassen wird die 
Trecksreiheil aufgehoben. 
Kein Gewehr, Pistole oder Theile solcher 
Schießwaffen, Schießpulver, Patronen, Blei 
dürsen ohne vorherige — beliebig zu ver- 
weigernde schriftliche Erlaubniß auf einen 
andern übertragen werden, bei Geldbuße bis 
500 Pfd. Sterl. oder Gesängniß bis zu sieben 
Jahren. 
Die Einführung dieser Gegenstände (Blei 
ausgenommen) ist nur nach schriftlicher Erlanb 
niß gestatlet: und zwar müssen nachgcorduete 
Beamte dazu in jedem Falle vorher die Ge- 
nehmigung des sländigen Kommissars einholen. 
Die gesetzlichen Münzen, Maße und Ge- 
wichte sollen diejenigen der Kap Kolonie sein. 
Wenn hby 
300 
Es wird serner mit rückwirkender Kraft 
bestimmt, daß keine Besitznahme oder Ansprüche 
auf Land, keine Konzession oder Verleihung, 
Rechte auf Land zu ertheilen, keine Auflage, 
Steuer, Gebühr, keine Konzession oder Ver- 
leihung Seitens eines eingeborenen Häuptlings, 
mit oder ohne Vollmachtsurkunde u. s. w. gültig 
sein sollen, ohne daß und bevor sie von dem 
Statthalter, in dem letzgenannten Falle von 
dem Staatssekretär Ihrer Majestät, anertannt 
warden. 
. .S. S., A. A. E. . S.,-J. A. S. S. S. S. S.-A. S. S.. A. S. A. A. S. A.. . S. . A. S. 
Titterarische Besprechungen. 
Aus Wunsch der Kolonial-Abtheilung des 
Auswärtigen Amtes hat es Herr Professor 
von der Gabelenz in höchst dankenswerther 
Weise übernommen, ein „Handbuch zur Auf- 
nahme fremder Sprachen“ zusammenzustellen, 
welches demnächst im Druck erscheinen wird. 
Ein solches Handbuch hatte sich seit ngerer 
Zeit als ein Bedürfniß erwiesen. s ist in 
erster Linie für unsere aeiriien Missio- 
nare und Forschungsreisenden, dann aber auch 
für alle Anderen bestimmt, die, während sie 
in sernen Landen weilen, Zeit und Lust haben, 
die Sprachenlunde zu fördern. Sprachlehrer 
vom Fach kommen, wie v. d. Gabelenz in 
der Einleitung zu seinem Handbuche bemerkt, 
selten in die Lage, an Ort und Stelle Ma- 
terialien sammeln zu können. Jene Anderen 
aber, auf deren Hülfe sie angewiesen sind, ge- 
minnen, wenn sie einmal ans Werk gehen, 
leicht Lust und Verständniß für die Sache 
und erleben es dann, daß auch das Sammeln 
von Wörtern, Säßen und allerlei Texten zur 
Passion werden laun. Dies Sammeln soll 
ihnen erleichtert und der Wissenschaft sollen 
brauchbare, zuverlässige, dabei durch eine ge- 
wisse Uniformilät übersichtliche Arbeiten zu- 
geführt werden. Demgemäß enthält das 
Handbuch zunächst einc eingehende Anleikung 
über die Methode des Abfragens, Beobachtens 
und Aufszeichnens. Sodann folgt ein Wörter- 
buch, welches nach Gegensländen, nicht alpha- 
betisch, geordnet ist, da letztere Einrichtung den 
Nachtheil hat, daß man oft sinnverwandte 
Wörter an den verschiedensten Stellen zu- 
sammensuchen muß. — Es ist zu erwarten, 
daß das Handbuch, welches möglichst handlich 
und zweckmäßig ausgestattet werden wird, der 
Sprachforschung nütliche Dienste leistet. 
Die Naturwissenschaftliche Wochenschrift“, 
Redattion Ih#r. H. Potoni“c, enthält einen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.