Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herauegegeben in der Kolouial-Abtheilung des Auowärligen Amle. 
  
I. Jahrgang. r„ * Berlin, 1. August 1891. Uummer 6. 
Kis Zeitschrift erscheint am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheite beigesugt die mindestens einmal vicrtel- 
lsüch erscheinenden: „Mittheitungen! von Forschungareisenden und Gelehrten ouc den dentichen Schusgebieten-, herausgegeben 
  
  
uo Dr. Frihe# ov r jur das Kolonialblait mit den ciweinen betragt 3 Mark. Man 
K#znir# bei allen Postömtern und Buchdanldlunr# — Einsendungen und Aufragen sind an die Könit Auiche Hojbuchhandlung. 
Ernst Sicgfried Mittler und Sohn, Verlin 8W12, Kochstraße 68—10, zu richt 
  
Inhalt. Verordnung, betressend die gesundbeitovoliizeiliche Kontrole ! den Dafen von Kamerun aulaufenden 
Schiffe S. 307. — Verordnung, betreffend die im 
Kamerun S. 308. — UNerordnung, betressend die von den con in Kamerun zu entrichtenden 
Hafenabgaben S. 309. — Die Zollverwaltung für Ost= Afrila S. 310. Verordnung zum Zwecke 
der Mufstellung einer Ein= und Auofuhr= Statistik für das Togo-Gebiet S. 311. — Bekanntmachung, 
betressend den Handelsverkehr in Britisch Neu-Guinea S. 312. — Personalien S. 312. — Schiffs- 
bewegungen S. 313. 
Nichtamtlicher Theil. Personal= Nachrichten S. 313. — Verlehro Nachrichten S. 313. — 
  
  
Veisetzung des Lieutenanto Tappenbeck S. 315. — Aues Ostl-Afrila S. 315. — Gesundheitszustand der 
Deutschen Schutztruppe für Ost= Afrika im Monat Mai 1891 S. 315. — Bericht deo Lehrero 
Th. Christaller über den Stand der Regicrungöschulen in Kamerun S. 315. — Vau eines weiteren 
Verwaltungögebäudes in Kamerun S. 317. — Mittheilungen auo Deutsch-Südwest= Asrila S S. 317. 
Die Schutztruppe für Südwest-Ajrika in Windhoek S. 320. — Baumwollen= und sonstige Kulturen im 
Togo-Gebiet S. 320. — Von den Marschall= Inseln S. 321. — Der Abschluß der Grenistreittgkeiten 
Vortugals mit dem Kongo-Staat und Großbritannien S. 322. — Taiche uber die Lage des KRongo- 
Staates S. 323. — Belgisches Geset gegen den Sklavenhandel S. 325. — Die botanische Zentral- 
stelle für # die Kolonien in Verlin S. 325. — Litterarische Besprechungen S. 326. — Lilteratur-Ver- 
seichniß S S. 327. — Anzei gen. 
  
Amtlicher Theil. 
Verordnungen und Witthrilungen drr Behürden in den 
Schuhgebieken. 
Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der den Hafen 
von Kamernn anunlaufenden Schiffe. 
* l. 
Jedes Seeschisf, welches den Hasen von Kamerun anläuft, unterliegt einer gesundheits- 
polizeilichen Kontrole, . 
u)wcnnc-Jnuszeinem»Oui«-notwijlot-mil,welcher-als-del-Pest,derCl)olc1-n, 
des gelben Fiebers oder der Pocken verdächtig anzusehen ist, 
b) wenn es während der Reise mit einem solchen Hasen, wie unter a) bezeichnet, 
oder mit einem Schisse, welches einen solchen Hafen berührt hatte, Verlehr 
gehabt hat, 
ch wenn während der Reise ein den Verdacht der obigen Krantheiten erregender 
Kranlheitsfall sich ereignet hat. 
§ 2. 
Jedes dieser Kontrole unterliegende Schiff hat beim Einlausen in den Hasen die 
(gelbe) Quarantäneflagge am Fockmast aufzuziehen. 
  
*) Bio auf Weiteres sind alle Hafen der westafrilanischen Küste ald verdächtig anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.