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86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrase bis zu
150 Mark oder Haft bis zu 10 Tagen bestraft.
87.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 für das Schutzgebiet Kamerun
in Kraft; durch dieselbe wird die nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1870, betreffend die Ehe-
schließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande
begründete Pflicht zur Anmeldung von Geburts= und Sterbefällen beim Standesbeamten
nicht berührt.
Kamerun, den 4. Februar 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
(L. 8.) (gcz.) Zimmerer.
Verordnung, betreffend die von den Seeschiffen in Kamerun zu ent-
richtenden Hafenabgaben.
81.
Seeschisse, welche in den Hasen von Kamerun (vergl. Verordnung vom 6. Oktober
18877) einlaufen, haben eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
bei Schiffen unter 600 brit. Reg.= Tons .. 50 Mart,
bei Schissen von 600 und mehr, jedoch nicht 700 ort. Reg— Tons, 54
bei Schiffen von 700 und mehr, jedoch nicht 800 brit. Reg-Tons, 63
und in diesem Zahlenverhältniß aussteigt, so daß z. B. ein Schiff von 3000 und mehr, jedoch
nicht 3100 Reg.-Tons, 270 Mark zu entrichten hat.
82.
Die Gebühr ist mit dem Einlausen in den Hafen fällig und bei dem Kaiserlichen
Gouvernement vor dem Wiederauslaufen des Schiffes, spätestens jedoch am dritten Tage nach
dem Einlaufen zu erlegen.
Aus Antrag des Schissers kann der Gonverneur in besonderen Fällen die Zahlungs-
frist verlängern.
§ 3.
Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 2 kann mit Ordnungsstrafen bis 300 Mark
geahndet werden.
84.
Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:
a) Kauffahrteischisse, welche weder Ladung löschen noch nehmen.
Als Ladung ist nicht zu erachten der Proviant, das Wasser und das
Ausrüstungsmaterial, insbesondere die Kohlen, welche das Schiff zur Fortsetzung
seiner Reise einnimmt, serner die Post.
*) Nach dieser Verordnung beginnt die Rhede von Kamerun an derjenigen Stelle des Kamerun-
Flusses, welche durch eine von Suellaba nach Kap Kamerun gezogene gerade Linie bestimmt wird, und
erstrect sich bis zum Hafen von Kamerun, welcher an seinem stromabwärts gelegenen Theile durch eine Linie
begrenzt wird, die von der Landzunge Manoka durch Tonne K bis zur gegenüberliegenden Landzunge
Greenpatch gezogen gedacht wird.