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Die Hauptzollämter sind mit Europäern als Vorsteher, Bagamoyo, Dar-es Salaam
und Kilwa außerdem mit je einem europäischen Assistenten (1. Klasse), sowie mit der nöthigen
Anzahl einheimischer Assistenten (II. Klasse) und Zoll-Asikaris besetzt. Von den Nebengoll-
amtem werden Moa, Saadani, Simba-Uranga und Schole ebenfalls von europäischen, die
übrigen von einheimischen Assistenten mit den nöthigen Asilaris verwaltet. Insgesammt sind
von Europäern 7 Vorsteher und 7 Assistenten, von Eingeborenen 33 Assistenten und 67 Asikaris
angestellt.
Die Zolldirektion besteht aus einem Zolldirektor, einem Statistiler, einem Rechnungs
beamten, sowie Schreibern und Boten. Sie befindet sich, ebenso wie die Haupttasse, in Dar
es-Salaam.
Nach einem Gouvernements-Befehl vom 26. Mai d. J. werden die europäischen Beamten
(Vorsteher, Assistenten I. Klasse und Kanzlisten) vom Gouverneur angestellt und erhallen von
diesem ihre Bestallung. Die farbigen Unterbeamten und die Joll-Asikaris stellt der Leiter der
Zollverwaltung an. Die Zollbediensteten sind als solche unmittelbar dem Kaiserlichen Gon=
vernement unterstellt und haben nur von diesem dienstliche Befehle entgegenzunehmen. Der
Dienstbetrieb regelt sich nach der vom Leiter der Zollverwaltung zu erlassenden und vom
Gouverneur zu genehmigenden Dienstanweisung.
Unter dem 27. August 1890 ist durch den stellvertretenden Kaiserlichen Kommissar für
Togo zum Zwecke der Aufstellung einer Ein= und Ausfuhr-Statistik eine Verordnung erlassen
worden, welche unter Berücksichtigung einiger unter dem 15. Juni 1891 vorgenommenen Aende-
rungen folgendermaßen lautet:
Verordnung zum Zwecke der Aufstellung einer Ein= und Ansfuhr-
Statistik für das Togo-Gebict.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betresffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schut
gebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Kaiserliche
Kommissar was folgt:
81.
Zum Zwecke der Ausstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr von Waaren
muß vom 1. Juli 1891 ab in der Spalte 10 der den Zollämtern Klein-Popo bezw. Lome
einzureichenden Deklarationen über die Einfuhr der Einkaufspreis jeder einzelnen Waarengatlung
in Marlwährung vermerkt und als Unterlage für die Prüsung Originalsaltura vorgelegt werden.
§ 2.
Jede exportirende Firma oder Person muß innerhalb vier Wochen nach dem Schlusse
eines jeden Vierteljahres ein Verzeichniß der innerhalb desselben verschissten Waaren oder Pro-
dukte unter Angabe der Maße, Gewichte, Stückzahl (bezw. des sonstigen in Anwendung kom-
menden Maßstabes) bei den genannten Zollämtern einreichen.
8 3.
Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen aujgestelllen Vorschristen
wird mit Geldstrase bis zu 500 Marl geahndet. In der die Strafe sestsebenden Verfügung
wird zugleich eine Frist zur nachträglichen Erfüllung der obigen Vorschriften bestimmt und tritt
im Ungehorsamssalle wiederholle Bestrasung ein.