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Die Vorschriften der Zollverordnung vom 1. Oktober 1888 bezw. 15. März 1890
werden durch die obigen Paragraphen nicht berührt.
27. August 1890.
Sebbe, den
“ 15. Juni 1891.
Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr in Britisch-Nen-Gninea.
Einem an mich gerichteten Ersuchen des Administrators von Britisch-Neu-Guinea Herrn
Ir. Macgregor entsprechend, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Handels-
vertehr in Britisch-Neu-Guinca, insbesondere auch auf den Trobiand= und Laughlan-Inseln,
erst zulässig ist, nachdem die hierzu benutzten Schisse vorher eine Zollstation in Britisch-Neu-
Guinea angelausen und dort klarirt haben, daß aber im Uebrigen dem Handelsvertehr dies-
seitiger Eingesessenen Hindernisse nicht im Wege stehen.
Zollhäsen in Britisch Neu Guinea sind: Port Moresby und Samarai an der
China-Straße.
Finschhafen, den 9. Jannar 1891.
Der Kaiserliche Kommissar.
(gez.) Nose.
Perspnalien.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Polizeimeister beim
Kommissariat im Togo-Gebiet v. Piotrowsti das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Dem Gerichtsaltunr A. Lambrecht sowie dem bisher beim Königlichen Landrathsamt
des Kreises Teltow beschäftigten Volontär R. Bock sind die Stellen von Sekretären im Bürean
des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ost-Afrika kommissarisch übertragen worden.
Mit dem 1. Juli d. J. sind die nachbenannten Personen kommissarisch in die Zollver-
waltung des Kaiserlichen Gouvernements für Ost-Afrika übernommen worden:
E. Hohmann, F. Kujawa, C. v. Node, E. Hirsch, E. v. Manteuffel,
C. v. Strans .
Ferner sind behufs kommissarischer Verwendung bei der Zollverwaltung des Kaiser
lichen Gonvernements nach Ost Afrila entsandt worden:
die Steuerausseher R. Pitsch und N. Gvers, der Grenzausseher A. Kuiesche,
sowie die Steuersupernumernre H. Heller und A. Haffner.