Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

30 englischen Meilen zu beiden Seiten der 
Grenze südlich des Zambesi entscheidet ein 
Schiedsgericht (Art. IX). 
4. Schutz der Missionen und Glaubens- 
freiheit (Art. X). 
Die Bestimmungen sind dieselben wie in 
dem früheren Ablommen. 
5. Erleichterung des Verkehrs zwischen der 
britischen Interessensphäre und der portugiesi- 
schen Ostlüste (Art. XI). 
Hierzu dient zunächst die Beschränlung der 
Transitzölle. In dieser Beziehung bestimmt 
das Abkommen, daß während eincs Zeitraums 
von 25 Jahren von der Ratifikation an für 
ein- und auspassirende Güter der britischen 
Interessensphäre nicht mehr wie 3 pCt. Durch- 
gangszoll erhoben werden darfs. 
Auch hat die englische Regierung noch 
während eines zeitraums von 5 Jahren die 
Wahl, diese Zölle durch Kapitalzahlung abzu- 
lösen. Gemünztes Geld und edle Motalle jeder 
Art sind überhaupt frei von Zoll. Der Ver- 
lehr über den Zambesi und durch die Distrikte 
am linken User desselben oberhalb des Schire, 
am rechten Ufer oberhalb des Luenha (Ruengaj 
soll ebenfalls gänzlich frei sein: auch darf 
jede der beiden Mächte daselbst Wege, Eisen 
bahnen und Telegraphen aulegen. 
6. Die Schisssahrt auf dem Zambesi und 
Schirec, sowie auf deren Mündungsarmen, ist 
vollkommen frei. Portugal verpflichtet sich, den 
Transitverkehr auf dem Pungwe, Busi, Lim- 
vopo, Save und deren Nebenflüssen zu ge- 
statten und zu erleichtern, desgleichen auf den 
Landwegen, wo jene Ströme nicht schiffbar 
sind (Art. XII und XII1). 
7. Verlehrsfreiheit zwischen der englischen 
Interessensphäre und Pungwe-Bai. Herstellung 
einer Eisenbahn in dieser Richtung durch Por- 
tugal, eventuell durch einc von einer neutralen 
Macht zu bestimmende Gesellschaft, salls die 
in dieser Beziehung Portugal auferlegten Ver- 
bflichtungen nicht pünktlich erfüllt werden. 
Aehnliche Bestimmungen sind mit Bezug auf 
die Anlage von Telegraphenlinien getroffen 
(Art. XIV und XV). Ferner sollen ein Land- 
weg vom Pungwe-Fluß nach der britischen 
Interessensphäre sowie Landungsplätze in 
Pungwe-Bai angelegl werden. 
Bericht über die Lage des Kongo-Staates. 
Die Angriffe, welche den Leitern des Kongo 
Staates niemals erspart geblieben sind und 
welche gerade in letzter Zeit von einer beson- 
deren Hestigleit gewesen waren, haben der 
  
  
General Verwallung dieses jungen Staatswesens 
Veranlassung gegeben, nachdem nunmehr zehn 
Jahre seit der ersten Anlage von Stationen 
am Kongo durch Stanley verflossen sind, die 
Entwickelung, gegenwärtige Lage und voraus- 
sichtliche zukünftige Gestaltung des Freistaates 
in einem an den roi sourcrain erstatteten, 
sich auf eine Darstellung der Thatsachen be- 
schränkenden Vericht auseinanderzulegen. Der 
Bericht umfaßt fünf Abschnitte in 47 Seiten, 
und sind ihm zwei Karten von A. J. Wanters 
beigegeben, die eine, den Kongo-Staat dar- 
siellend, so wie man ihn zur Zeit der Aus- 
sendung der ersten Expedition des comit 
Teludes im Jannar 1880 kannte, die zweite, 
den heutigen Stand der Forschung vergegen- 
wärligend. Von dem Standpunkte der geo- 
graphischen Kenntniß zur Zeit der Begründung 
des Staates auf der Berliner Konferenz im 
Jahre 1885 ausgehend, schildert der Bericht 
kurz die Entdeckungsreisen bis zu denjenigen, 
welche gegenwärtig unternommen werden und 
hebt hervor, daß während damals kaum3000 km 
des Flußneßes für die Schifffahrt entdeckt 
waren, nunmehr über 12 000 km den Booten 
des Staates, der Missionen und der Falktorcien 
erschlossen sind. Nachdem nunmehr auch die 
Eingeborenen die Antorität der Staatsbeamten 
anerkannt haben und mit ihnen in Beziehungen 
getreten sind, ist das ganze Gebiet in 12 Ver- 
waltungsbezirle eingetheilt worden, an deren 
Spitze Kommissare stehen. Die gesammte Ver- 
waltung in Afrila wird von dem General- 
gouverneur Jansseus mit seinem Amtssitz in 
Boma, einem Bizegonverneur, zwei Staats- 
inspeltoren und je einem Direktor für Justiz, 
für Finanz, für Jnneres und Vertehr geleitet. 
Ein dritter Inspektor soll für den oberen Kongo 
bestellt werden. Das Verwaltungspersonal 
beträgt 69 Beamte, die Gesammtzahl der An- 
gestellten 289, welche sast alle Belgier sind. 
Die Rechtspflege wird durch ein 1886 ge- 
gründetes Tribunal erster Instanz ausgeübt, 
melches nach Bedürfniß seine Situngen in 
verschiedenen Hauptstationen am unteren Kongo 
abhält und durch einen Appellationsgerichtshof 
in Boma; in Strafsachen erstreckt sich aber die 
Kompelenz dieser beiden Gerichtshöfe sowie 
dreier dem Tribunal erster Instanz noch zur 
Seite gestellter Territorialgerichte mit summari- 
schem Verfahren nur auf den unteren Kungo, 
während am oberen Kriegsgerichte bestehen. 
Zur Verhandlung über ein weiteres Rechts- 
mittel in Zivilsachen, bei welchen der Werth 
des Streitgegenstandes 25 000 Francs über- 
steigt, ist zu Brüssel ein aus Belgiern und 
Fremden zusammengesetzter Kassationshof ein- 
gesetzt. Ein Strafgesetzbuch wurde 1886 er-
	        
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